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Betriebsratsmitglied trotz Elternzeit

M
MK_DR101
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ist ein Betriebsratsmietglied das offiziell in Elternzeit ist, aber weiter in der gleichen Firma auf 400,-EURO-Basis arbeitet, rechtlich gesehen noch ordentliches Betriebsratsmietglied?

6.87508

Community-Antworten (8)

M
Mona-Lisa

04.01.2008 um 11:54 Uhr

@MK_DR101, wenn KollegIN Betriebsrat sein/ihr Amt nicht niedergelegt hat, ist es nach wie vor dabei!

I
Immie

04.01.2008 um 14:37 Uhr

@MK_DR101 Und er/sie bekommt auch noch die Fahrtkosten ersetzt, wenn er/sie zu den BR Sitzungen kommt:-)

K
Kölner

04.01.2008 um 16:19 Uhr

@Immi Den Fahrtkostenzuschuss würde ich in diesem Falle aber ernsthaft bezweifeln. Stichwort: "[...] aber weiter in der gleichen Firma auf 400,-EURO-Basis arbeitet [...]"

I
Immie

04.01.2008 um 16:34 Uhr

@Kölner Hoppla,überlesen...:-(

B
betriebsratten

04.01.2008 um 16:34 Uhr

Ihr solltet den WAF Newsletter abonnieren *loool

Zitat Dezember 2007

im letzten Newsletter des Jahres 2007 stellen wir Ihnen einen Beschluss des BAG zu Gunsten einer sich in Elternzeit befindenen Arbeitnehmerin vor, die ihr Amt als Betriebsrätin weiterhin ausüben möchte. Wie das BAG entschied, erfahren Sie in der Rubrik "kurz gemeldet".

Auch während der Elternzeit aktiv im Betriebsrat?

Eine Mitarbeiterin eines Unternehmens, die ihr erstes Kind erwartet, möchte gerne weiterhin ihre Betriebsratsarbeit ausführen. Sie hatte gehört, dass dies rechtlich möglich wäre. So müsste der Arbeitgeber zum Beispiel die anfallenden Fahrtkosten zu den Sitzungen ersetzen.

Beschluss des BAG

Trotz des an sich ruhenden Arbeitsverhältnisses gehört die Mitgliedschaft im Betriebsrat zu den unveränderten Bestandteilen des Arbeitsvertrages. So ist es sogar nach der Rechtsprechung des BAG möglich, während der Elternzeit für den Betriebsrat zu kandidieren, um wiedergewählt zu werden. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber erforderliche Fahrtkosten des Betriebsratsmitglieds während der Elternzeit übernehmen muss.

Einerseits bedeutet die Entscheidung des Bundesarbeitgerichts andererseits auch, dass die Elternzeit kein Entschuldigungsgrund ist, um einer Betriebsratssitzung fern zu bleiben. Personen, die sich in Elternzeit befinden, können und müssen, wenn kein anderer Verhinderungsgrund vorliegt, an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Dies wurde so vom BAG (Beschluss vom 25.05.2005, 7 ABR 45/04) ausdrücklich festgestellt.

K
Kölner

04.01.2008 um 17:53 Uhr

@betriebsratten Dann solltest Du auch die Frage richtig lesen! lol :0) Das BRM in Elternzeit ARBEITET noch weiterhin (auf 400 Euro-Basis). Das BAG urteilte etwas anderes und zwar bei IN Elternzeit befindlichen AN OHNE weitere Beschäftigung im Betrieb...

B
betriebsratten

07.01.2008 um 09:54 Uhr

@kölner

na ja....die Ursprungsfrage wurde doch beantwortet. Das mit den Fahrtkosten ist doch eher ein Nebenkriegsschauplatz...

L
Lotte

10.01.2008 um 20:55 Uhr

betriebsratten, "Einerseits bedeutet die Entscheidung des Bundesarbeitgerichts andererseits auch, dass die Elternzeit kein Entschuldigungsgrund ist, um einer Betriebsratssitzung fern zu bleiben. Personen, die sich in Elternzeit befinden, können und müssen, wenn kein anderer Verhinderungsgrund vorliegt, an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Dies wurde so vom BAG (Beschluss vom 25.05.2005, 7 ABR 45/04) ausdrücklich festgestellt."

Das lese ich aber nicht aus dem Urteil. Von "müssen" steht da nichts, sondern von "besonderen Anhaltspunkten" und nicht von "anderen Verhinderungsgründen"

Interessante Frage wäre in diesem Zusammenhang, ob die MA als TZ AN zur Sitzung erscheinen muss, wenn sie aufgrund der Betreuung ihres Kindes nur am WE arbeiten kann.

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