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Überstd./Einstellung - was wenn Mitspracherecht missachtet wird?

N
Neuling45
Jan 2018 bearbeitet

Also mit Überstunden bzw. Einstellungen "Mitspracherecht" haben wohl viele Schwierigkeiten. Bei uns geht es da auch immer drunter und drüber. Aber mal ne Frage, wenn die "Kleinen" ständig querschießen, so haben wir doch das Recht den "Großen" Chef darüber zu informieren, dass haben wir getan und ihm halt so die betreffenden §§ gleich mit um die Ohren gehauen mit "freundlichem Anschreiben" wegen evtl. Pflichtverletzungen usw. Jetzt hängt der Haussegen schief, Kriegserklärung des BR, ungeheuerlich usw., na mal sehen was da noch draus wird, aber eigentlich sind wir der Meinung völlig richtig gehandelt zu haben oder gibt es hierzu andere Wortmeldungen ? Schöne Weihnachten euch allen. Gruß Neuling

10.97504

Community-Antworten (4)

K
Kölner

21.12.2007 um 20:28 Uhr

@Neuling45 Jeder BR, der Gesetze, MBR's, Informations- und Anhörungsrechte für sich in Anspruch nehmen will, ist unbequem. AG, Gesellschafter, GF's, Vorstände - gerade wenn sie es nicht gewohnt sind - verhalten sich entsprechend uneinsichtigt und schärfen Ihre Waffen. Manch ein AG wird beim ersten Arb.Ger.-Termin einsichtig; andere beim 26. selbigen und einige nie. Ganz selten haben AG/Firmeninhaber so viel Frust über die Gründung eines BR's, dass sie die Firma schließen.

Was willst Du also hören? Du befindest Dich mit dem "schiefen Haussegen" in guter Gesellschaft...

I
Immie

21.12.2007 um 21:38 Uhr

@Neuling45 Der "Grosse" ist doch sowieso der mit dem ihr "sprecht".:-)

K
Klimt2007

22.12.2007 um 06:18 Uhr

@Neuling

das Problem haben wir auch gerade mit unserem Chef. Bislang sind wir gut mit ihm zurecht gekommen, nun befindet sich unsere Firma im Sozialplan und Interessenausgleich und jetzt wo der BR sich mal eindeutiger durchsetzen will zickt der rum. Klar steht ihm das Wasser bis zum hals, aber uns auch!!! Wenn ich eins aus der ganzen Sache gelernt habe, dann das der Betriebsratposten echt ein "undankbares Los" hat umso mehr halten wir uns an unsere Rechten und Pflichten. Und das Mitbestimmungsrecht ist allemal unser Recht!

Wie der Kölner schon sagte... du befindest dich also in guter Gesellschaft ;-)

DAH
Der alte Heini

22.12.2007 um 13:30 Uhr

Der Ansprechpartner des BR ist immer der Arbeitgeber bzw die Geschäftsleitung oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Person. Absprachen mit irgendwelchen Vorgesetzten sind nicht verbindlich und müssen vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollte der BR sich immer an den AG wenden, da Diskussionen und Streitereien mit Vorgesetzten nur unnötig Zeit und Kraft des BR kosten und im Ergebnis nichts bringt. Ist der AG uneinsichtig, sollte ein konsequenter BR auch nicht den Weg zum Arbeitsgericht scheuen um seine Rechte durchzusetzen.

Gem. § 99 BetrVG ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung vom Arbeitgeber entsprechend zu unterrichten. Das Gesetz ist eindeutig und dem entsprechend kann der BR auch seine Rechte vom ARBEITGEBER einfordern.

Gem. § 87 Abs.1, Ziffer 2+3 BetrVG hat der BR, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentag, sowie bei der vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, mitzubestimmen. Der BR sollte mit dem AG eine Betriebsvereinbarung ausarbeiten, die dann für Alle, auch für Vorgesetzte verbindlich ist. Wird die Betriebsvereinbarung von Vorgesetzten nicht beachtet, so ist der AG verantwortlich und muss im Streitfall mit Konsequenzen rechnen.

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