Erstellt am 21.12.2007 um 17:34 Uhr von Immie
@W.Rabe
Die Frage die sich mir stellt ist - gehören diese "Aufgaben" zum "Berufsbild"?
Erstellt am 21.12.2007 um 18:44 Uhr von pirat
@W.Rabe,
Frage,
.....Stimmt es, dass Mitarbeiter für vier Wochen versetzt werdn können ohne den BR zu informieren?........
Antwort...
Den Begriff der Versetzung definiert einerseits das Betriebsverfassungsgesetz (§ 95 Absatz 3 BetrVG). Im Unterschied dazu gibt es einen arbeitsvertraglichen Versetzungsbegriff. Eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet. Auch kann sie kurzfristig und mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden sein, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Dieser Begriff gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch für Auszubildende.
99 Absatz 3 BetrVG stellt inzident die Voraussetzung auf, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat mindestens eine Woche vor der geplanten Maßnahme informieren und um Zustimmung ersuchen muss.
.....Azubis werden bei uns für alle möglichen Arbeiten eingesetzt .......muß überprüft werden!
§ 14 Berufsausbildung
(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
Erstellt am 21.12.2007 um 18:59 Uhr von Mona-Lisa
@W.Rabe,
es ist üblich und entspricht der Ausbildung, wenn AZUBI's in bestimmten Abständen von Abteilung zu Abteilung weiter gehen, um zu lernen! Dies ist oft schon in Lehrverträgen festgeschrieben und dient der Ausbildung.
Aber Überstunden sind für AZUBI's unter 18 verboten!
Über 18 -
§ 17 (3) Vergütungsanspruch
Erstellt am 22.12.2007 um 10:23 Uhr von peanuts
"Stimmt es, dass Mitarbeiter für vier Wochen versetzt werdn können ohne den BR zu informieren? "
Azubis sind keine Arbeitnehmer, der Versetzungsbegriff greift hier nicht! Eine Versetzung kann bereits bei weniger als 4 Wochen gegeben sein...
"Dieser Begriff gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch für Auszubildende."
Quelle? Es wäre mir neu, dass für z.B. jeden Abteilungswechsel eines Azubis der Betriebsrat angehört werden müsste!
"Aber Überstunden sind für AZUBI's unter 18 verboten!
§ 17 (3) Vergütungsanspruch"
Auf welche Gesetze beziehst Du Dich?
Erstellt am 22.12.2007 um 11:11 Uhr von Mona-Lisa
@peanuts,
ups..... über 18 - § 17 (3) BBiG und unter 18 - § 8 und 21 (Ausnahmeregelung) JarbSchG
Besser? ;-))