Hilfe für Außendienstmitarbeiter (Zwangsversetzung) - Wie und ob überhaupt kann BR ihm jetzt helfen?
Dringendes Problem!!! Ein Außendienstmittarbeiter soll von Niedersachsen nach Reinland-Pfalz versetzt werden. Erst hatte man Ihm angeboten das freiwillig zu tun. Nachdem er sich aber dagegen entschieden hatte will man Ihn nun zwangsversetzen. Wie und ob überhaupt kann ich Ihm jetzt helfen.
Community-Antworten (4)
20.12.2007 um 11:46 Uhr
@lissy G Der BR muss gehört werden - und notfalls der Kollege dagegen Klagen.
20.12.2007 um 11:55 Uhr
Hallo Lissy G,
ich sehe hier euer MBR nach § 99 BetrVG ( Versetzung) . Hier könnt ihr der Versetzung nach § 99 Abs. 2 P. 4 widersprechen. Der Arbeitgeber muss dann beim Arbeitsgericht beantragen die Zustimmung zu ersetzen. Außerdem muss dem AN eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Dies bekommt ihr nach § 102 als Anhörung vorgelegt. Auch hier könnt ihr widersprechen. Wichtig ist aber, dass der AN die Änderungskündigung unter Vorbehalt annimmt (spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung) laut § 2 KSchG und innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erhebt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
MfG Angi1
20.12.2007 um 22:59 Uhr
@angi1
warum "MUSS" der AG eine Änderungskündigung aussprechen. Vielleicht gibt es da ja eine entsprechende Versetzungsklausel im Vertrag? Dann greift inidividualrechtlich das Direktionsrecht. Da hilft dann dem AN ggf. nur noch eine einstweilige Verfügung...
22.12.2007 um 11:34 Uhr
"Ein Außendienstmittarbeiter soll von Niedersachsen nach Reinland-Pfalz versetzt werden. "
Was steht überhaupt im Arbeitsvertrag?
Selbst mit einer entsprechenden Versetzungsklausel könnte eine solche Versetzung angreifbar sein! Der Außendienstmitarbeiter soll postwendend einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren!
"Wie und ob überhaupt kann BR ihm jetzt helfen?"
Indem Ihr prüft, ob Ihr die Zustimmung nach einem in §99 Abs.2 BetrVG genannten Gründe verweigern könnt!
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