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Gesprächsprotokoll ohne Rücksprache

A
AP
Jul 2019 bearbeitet

Hallo Zusammen,

ein Mitarbeiter von uns wurde zu einem Gespräch über seines Gesundheitszustandes zitiert. Ich würde es mal ein BEM Gespräch ohne Anmeldung oder Wunsch des Betroffenen nennen. Nun wurde über dieses Gespräch ein Protokoll erstellt. Allerdings wurde der Mitarbeiter weder über die Erstellung des Protokolls noch über die Ablage in der Personalakte informiert. Auch wurde ihm das Protokoll nicht ausgehändigt. Darf denn ein Protokoll ohne Info erstellt werden? Gerade über den Gesundheitszustandes eines Mitarbeiters? Doch sicher nicht, oder?

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Community-Antworten (2)

C
Cyber99

18.07.2019 um 16:18 Uhr

Ich sehe kein rechtliches Problem in der Tatsache, dass ein Protokoll angefertigt und in der Personalakte abgelegt wurde. Als Mitarbeiter würde ich nun aber in Begleitung eines BR-Mitglieds Einsicht in die Personalakte nehmen, mir Notizen oder Kopien anfertigen und für den Fall, dass da etwas protokolliert wurde, was nicht den Tatsachen entspricht, würde ich eine Gegendarstellung anfertigen. Wichtig wäre auf jeden Fall, dass sich Mitarbeiter möglichst nicht unvorbereitet auf solche Gespräche einlassen - aber manchmal werden die halt einfach überfahren.

P
Pjöööng

18.07.2019 um 16:33 Uhr

Diese Daten dürfen nicht offen in der "Personalakte" liegen, sondern dürfen nur eine eingeschränkten Kreis zugänglich sein (z.B. Personalleiter und dessen Stellvertreter). Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Geheimniswahrung besonders sensibler Daten. Wie dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers Rechnung getragen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann in unterschiedlicher Weise umgesetzt werden, etwa durch Führung besonderer Gesundheitsakten, die Verwendung verschlossener Umschläge, etc. Es muss lediglich die zufällige Kenntnisnahme verhindert und der einsichtsberechtigte Personenkreis beschränkt werden.

Dabei obliegt es grundsätzlich dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Personal- und Organisationsfreiheit zu bestimmen, wie das besondere Geheimhaltungsbedürfnis des Arbeitnehmers an sensiblen Daten umgesetzt wird.

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