Erstellt am 17.12.2007 um 10:01 Uhr von Robin H
Anders als bei einer Kündigung werden hier keine Rechte der AN verletzt, sondern das Recht des BR auf Beteiligung nach § 99.
Wenn ihr nichts unternehmt, und der AG euch auch nachträglich auf Aufforderung hin nicht beteiligt, dann ist die Weiterbeschäftigung zunächst mal ohne Einschränkung wirksam.
Ich nehme doch mal an, dass ihr in so einem Fall nicht auf Entfernung des ANs aus dem Betrieb hinwirken wollt
Ihr müßt euch dann überlegen, ob ihr ein Bußgeldverfahren nach § 121 BetrVG einleitet, oder ob ihr das (vor allem wenn es schon wiederholt vorkam, also ein grober Verstoß ist) ein Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 23 (3) anstrengt.
§ 121 zielt auf den Einzelfall, während 23 (3) darauf abstellt, den AG auch für die Zukunft bindet.
Erstellt am 17.12.2007 um 10:04 Uhr von packer
ja, es entsteht automatisch ein unbefristetes arbeitsverhältnis - wenn mit kenntníssnahme und sogar wollen des AG - der befristete über eine befristung weiterbeschäftigt wird...
d.h. die befristung ist umgewandelt, aber der BR nicht nach 99 (1) angehört worden... das macht probleme, wenn andere kollegeninnen sich aufgrund einer innerbetrieblichen stellenausschreibung (die jetzt nicht erfolgt) auf diese stelle hätten bewerben können...
Erstellt am 17.12.2007 um 10:22 Uhr von Dirk
bei uns erfolgen Einstellungen grundsätzlich befristet nach 14/2 - regelmäßig wird nach der zunächst einjährigen Befristung um ein weiteres Jahr verlängert, danach erfolgt zu fast 100% die Übernahme in ein unbefristetes AV. Wir sind ein noch junger Betireb und haben allein in diesem Jahr 70 Leute eingestellt.
Einstellung erfolgen immer nach 99, aber weder die Verlängerungen (nach 1 Jahr) noch die Überleitung in ein unbefr. AV wurden bisher angehört.
Es geht mir (BRV) jetzt erstmal nicht um 101/121/23 - die Frage ist: könnte ein unbefristeter AV zustande gekommen sein, weil der BR nach dem ersten Jahr nicht ordnungsgemäß über die Verlängerung des befristeten AV (sprich: Einstellung) angehört wurde.
Der Koll. erhielt vom AG zum 1.1.07 eine Verlängerung des bis zum 31.12.06 bestehenden befristeten Arbeitsvertrages - die Befristung sollte also aus Sicht des AG weiterbestehen bis zum 31.12.07.
Nun soll dieser Vertrag auslaufen und der Koll. soll heute darüber informiert werden (zwei Kinder, das Dritte ist unterwegs...)
Erstellt am 17.12.2007 um 10:33 Uhr von packer
@ dirk
wir haben als allererstes durchgesetzt, daß auslaufende arbeitsverhältnisse den betroffenen einen monat vorher mitgeteilt werden...
das ist jetzt auch nicht das gelbe vom ei, aber besser als vorher. da haben die kollegenInnen das einen tag vorher erfahren...
aber tolles weihnachtsgeschenk an den kollegen!!!
vieleicht solltet ihr dem chef mal vorschlagen, daß ihr bis auf weiteres keiner einstellung mehr zustimmt??? genehmigung vonüberstunden kommen übrigends auch nicht mehr in eurem wortschatz vor ...
Erstellt am 17.12.2007 um 11:03 Uhr von Robin H
packer,
was Du hier so von Dir gibst ist zwar im wesentlichen nicht falsch, beantwortet aber Dirks Frage nicht.
Wenn innerhalb der ersten zwei Jahre das Arbeitsverhältnis nach 14(2) TzBfG einmal verlängert wird, und die Befristungsdauer insgesamt die zwei Jahre nicht überschreitet, dann ist die Befristung wirksam, auch wenn der BR bei der Verlängerung nicht beteiligt wurde.
Im Übrigen sind Deine Einlassungen zur Information über "auslaufende Arbeitsverhältnisse" schon ein weig seltsam.
Wenn ich einen befristeten AV unterscheibe, dann weiß ich vom ersten Tag an, wann das Arbeitsverhältnis endet. Interessanter ist doch, den AG zu einer Äußerung über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Wir fordern hier eine Information schon 6 Monate vor auslaufen, und wenn die nicht erfolgt, dann informieren wir als BR die AN monatlich einmal, verbunden mit der Aufforderung die Vorgesetzten zu einer Äußerung zu bewegen.
Erstellt am 17.12.2007 um 11:15 Uhr von Dirk
@packer
wenn das so einfach wäre: wir arbeiten rollende Woche mit 5 Schichten, d.h. im Durschn. ca. 33,4h. Lt. AV 38h, also bis da Überstunden anfallen dauert es eine Weile. Und an Einstellungen sind wir ja gerade interessiert, u.a., weil wir noch viele Leiharbeiter (zu niedrigeren Konditionen) im Betrieb haben.
@Robin H
"Wenn innerhalb der ersten zwei Jahre das Arbeitsverhältnis nach 14(2) TzBfG einmal verlängert wird, und die Befristungsdauer insgesamt die zwei Jahre nicht überschreitet, dann ist die Befristung wirksam, auch wenn der BR bei der Verlängerung nicht beteiligt wurde."
Wo steht das? Gibt es dazu Gerichtsentscheidungen?
Ich meine, einmal über ein BAG-Urteil zur Verletzung von MBR des Personalrats gelesen zu haben, wonach eine Befristung unwirksam war, weil der Personalrat nicht beteiligt wurde.
Und wie ich schon schrieb - grundsätzlich wird bei uns befristet eingestellt und grundsätzlich erfolgt nach zwei Jahren auch die Übernahme. Also, trotz befristetem AV konnte der Koll. schon irgendwie damit rechen, übernommen zu werden.
Er hat sich ja nichts zu schulden kommen lassen und leistet nach Aussage von BR-Koll. eine gute Arbeit. Er war wohl für den AG nur ein paar Tage zu oft krank...
Erstellt am 17.12.2007 um 11:31 Uhr von packer
@ robin
ja, seltsam sind die einlassungen schon... vor allem wenn man bedenkt, daß unser AG den kollegenInnen erzählt, daß sie übernommen werden und es sich dann einen monat vorher doch anders überlegt... erst dann ist die motivation sich abzustrampeln dahin... es ein halbes jahr vorher zu wissen ist natürlich prima... es scheint euch im gegensatz zu uns geradezu paradisisch zu gehen... seltsam ist auch, um bei deinem sprachgebrauch zu bleiben, daß das hoffen auf eine festübernahme (und da kannst du schreiben von vertrag auf zeit was du willst) bei jedem einfach immer da ist... und daß das zumindest bei uns hart vom AG ausgenutzt wird...
Erstellt am 17.12.2007 um 12:16 Uhr von Robin H
packer,
ob der Anschlussvertrag befristet oder unbefristet ist, spielt in der Diskussion doch mal zunächst keine Rolle.
Dirk,
"Ich meine, einmal über ein BAG-Urteil zur Verletzung von MBR des Personalrats gelesen zu haben, wonach eine Befristung unwirksam war, weil der Personalrat nicht beteiligt wurde."
Dazu müßtest Du schon etwas genauer werden (AZ der BAG-Entscheidung). Ich kann schon nur in wenigen Ausnahmefällen eine Widerspruchsmöglichkeit des BR bei Fortführung von befristeten Verträgen auf Basis von § 14 (2) TzBfG erkennen. Trotzdem sagt der der Kommentar zum TzBfG natürlich richtiger Weise, dass der BR auch bei zulässigen Verlängerungen unveränderter Verträge zu beteiligen sei.
Dass aber die Beteiligung des BR auch Wirksamkeitsvoraussetzung für eine an sich zulässige, sachgrundlose Befristung sein soll, das erschließt sich mir beim besten Willen nicht.
Erstellt am 17.12.2007 um 12:21 Uhr von Majue
Hallo,
in so einem Fall würde ich den AG zunächst ansprechen und ihn darauf hinweisen, dass er bitte zukünftig daran denkt, vorab eure Zustimmung gem. §99 einzuholen. Oder hattet ihr vor, die Übernahme abzulehnen? Wir handhaben es immer so, dass wir Einstellungen immer zustimmen. Was sollten wir dagegen haben, wenn die Anzahl der Mitarbeiter heraufgesetzt wird? Anders sieht es aus, wenn etwas gegen die Einstellung gesprochen hätte. Dann wäre die Einstellung zunächst unwirksam, da der BR nicht zugestimmt hat.
Erstellt am 17.12.2007 um 12:39 Uhr von Dirk
erstmal danke - auch wenn die Antworten bisher leider nicht sehr hilfreich waren :-(
Natürlich geht es uns darum, den Koll. zu behalten!
@Robin H
Das Urteil habe ich gefunden:
BAG Urteil vom 13.4.1994 7 AZR 651/93
siehe dazu auch hier:
http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/personalratsbeteiligung-angestellte.htm
unter II / 1. / b) Befristung
Fragt sich, ob das mit der Verabschiedung des TzBfG noch Bestand hat und ob es auf das BetrVG übertragbar ist
Wir werden dem Koll. raten, sich einen guten Anwalt zu nehmen und das feststellen zu lassen.
Mehr (denke ich) können wir nicht tun
Erstellt am 17.12.2007 um 13:15 Uhr von Robin H
Dirk,
der wesentliche Unterschied zwischen eurem Fall und dem der der Entscheidung des BAG zugrunde lag ist wohl, dass dort eine neuer Arbeitsvertrag mit anderen Befristungsgründen abgeschlossen wurde, während das bei euch nicht der Fall ist. Das TzBfG verlangt bei Anwendung des § 14 (2), dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten zwei Jahre bei Verlängerung unverändert fortgeführt wird, damit die Befristung ohne Sachgrund wirksam ist. Insofern hat der BR keinerlei Entscheidungsspielraum aus dem sich ein Zustimmungsverweigerungsgrund in Bezug auf den Befristungsgrund ergeben könnte.
Der BR könnte also (sofern ein Zustimmungsverweigerungsgrund vorläge) allenfalls die Weiterbeschäftigung an sich angreifen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Befristung. Damit ist m.E. die Befristung in diesem Falle auch dann wirksam, wenn der BR nicht beteiligt wurde.
Erstellt am 18.12.2007 um 07:41 Uhr von Dirk
Hallo Robin H,
genau das lese ich aber aus dem Artikel bei Zimmermann nicht heraus.
m.E. gehört zu einer richtigen Anhörung (wie das bei Einstellungen erforderlich ist), daß dem BR alles bekanntgegeben wird, was der AG auch weiß und was für das Arbeitsverhältnis relevant ist.
Und eine Befristung ist ja doch relevant.
Da der BR der Einstellung nicht wiedersprochen hat (es lag ja auch keiner der in 99(2) genannten Gründe zur Zustimmungsverweigerung vor), ist der Arbeitsvertrag an sich nicht ungültig - wohl aber die Befristung.
Auch hier: http://tww.fh-duesseldorf.de/DOCS/Organe/sb_vertr/sv_sammlung.htm (unter "Mitbestimmung bei Befristungsvereinbarung", etwa in der Mitte der Tabelle) wird das meiner Meinung nach bestätigt.
Erstellt am 19.12.2007 um 12:27 Uhr von Robin H
Dazu muss ich nicht den Herrn Zimmemann lesen, sondern das BAG-Urteil. Und da erlaube ich mir schon meine eigene Meinung.
Ich bleibe dabei: Wenn in (genau) eurem Falle der BR nicht über den rechtlichen Grund für die Befristung informiert wurde, dann hat das m.E. keinen Einfluß auf die individualrechtliche Wirksamkeit der Befristung.