Erstellt am 15.07.2019 um 11:21 Uhr von rtjum
betriebliche Übung ist das meiner Meinung nach nicht da nur für die Einzelperson . Aber man kann hier konkludentes Handeln unterstellen, wenn der AG über 2 Jahre lang immer dieselben Arbeitstage wünscht dann sind die jetzt fest. Ob 2 Jahre dafür dann ausreichen das weiß ich aber nicht.
Erstellt am 15.07.2019 um 11:25 Uhr von celestro
Würde ich eher nicht sagen. Vor einer Weile gab es mal den Fall, da hatte jemand über Jahre nur Nachtschicht gehabt. Da wurde die Entstehung einer betrieblichen Übung vom Gericht verneint.
Erstellt am 15.07.2019 um 12:15 Uhr von Pjöööng
"Betriebliche Übung" ist hier wohl der falsche Begriff.
Ich würde mich hier auch eher mit den gesetzlichen Regelungen befassen, konkret mit § 8 TzBfG. Dort heißt es:
"(...)
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. (...)"
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist also die Verteilung der Arbeitszeit FESTzulegen. Das seit zwei Jahren gelebte Modell scheint mir eine solche Festlegung zu sein. (Ok, wenn die Kollegin gleich als Teilzeitkraft eingestellt wurde, würde ich als Arbeitgeber nun argumentieren dass diese Regelung nur bei Verringerung der Arbeitszeit gilt...)
Falls sich der Konflikt mit dem Arbeitgeber nicht lösen lässt, könnte die Kollegin zu folgendem Trick greifen: Sie beantragt Teilzeit 31,5 Stunden (also eine Verringerung ihrere Arbeitszeit) wünscht die Verteilung auf die selben Wochentage wie sie sie seit 2 Jahren hat,