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"Mehrarbeit" von Betriebsräten außerhalb der persönlichen Arbeitszeit - Vergütung?

B
bino
Jan 2018 bearbeitet

Habe eine Frage betr. § 37,3 Betr.VG. Bin BR und arbeite in Teilzeit. Nun kommt es vor, dass unsere BR-Sitzungen länger dauern. als meine übliche Arbeitszeit. Dieses "Mehrarbeit" habe ich auf einen Mehrarbeitsnachweis dem AG vorgelegt, wo vermerkt war, dass es sich um Betriebsratstätigkeiten gehandelt hat. Diese sind auch so immer akzeptiert worden. Da durch Umstruktuiereungen die Abläufe seit kurzem anders sind, ist diese der Geschäftsleitung aufgefallen, so dass mir dies Stunden nicht mehr vergütet (in Form von Freizeitausgleich) werden sollen. Da ja die Aufgaben im Betriebsrat ehrenamtlich sind und dies sei so vom Rechtsanwalt des AG so mitgeteilt worden. Gibt es vielleicht eine Kommentierung die ich dem AG vorlegen kann, wo er genau ersehen kann, dass mir diese Zeiten zustehen ?? Anderen Kollegen ist dies auch bereits passiert und ich möchte dem AG schwarz auf weiß etwas vorlegen. Für euren Hilfe wäre ich dankbar.

4.99004

Community-Antworten (4)

K
Kölner

12.12.2007 um 16:28 Uhr

@bino Die andere Arbeit muss dann als Mehrarbeit deklariert werden. Insgesamt darf auch die Zeit, die über das Mass der AZ des TZ-Vertrages liegt, nicht überschritten werden.

B
bino

12.12.2007 um 19:22 Uhr

Hallo von Kölner, dass weiß ich, dass die Zeit als Mehrarbeit deklariert werden muss, nur weißt du wo es eine Kommentierung gibt, die ich mir kopieren kann und dann meinem Arbeitgeber vorlegen kann ???

I
Immie

12.12.2007 um 20:01 Uhr

@Bino

Fitting 22. Auflage §37 RN 73-113 Wenn du noch kein BetrVG mit Kommentar hast, solltest du dir schnellstens eins besorgen.

DAH
Der alte Heini

12.12.2007 um 23:32 Uhr

Ein BR-Mitglied hat Anspruch auf Freizeitausgleich auch für seine Wegezeit, die es für die Teilnahme an einer BR-Sitzung benötigt, die außerhalb seiner Arbeitszeit stattfindet. LAG Hamm vom 11.01.1989 - 3 Sa 573/88

Ein BR-Mitglied, das aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit BR-Arbeit durchführen muss, hat nach § 37 Abs. 3 nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung, die der tatsächlich für die BR-Tätigkeit aufgewandten Zeit entspricht. Die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte BR-Tätigkeit gilt nicht als zusätzliche Arbeitszeit, die entsprechend den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften wie Mehrarbeit anzusehen wäre. BAG vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74

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