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Datenschutz; Pflegebericht an einen Arzt bzw. Krankenschwester faxen - zulässig?

P
punker
Nov 2016 bearbeitet

Datenschutz Ich hab mal ne Frage. Kann mir jemand sagen, ob ich dazu berechtigt bin, einen Pflegebericht an einen Arzt bzw. Krankenschwester zu faxen, wenn dieser von Nöten ist, oder verstoße ich damit gegen das Datenschutzgesetz? Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr erfreut.

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Community-Antworten (5)

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wölfchen

08.12.2007 um 10:50 Uhr

. . . im Datenschutzgesetz bin ich zwar nicht ganz so fit, aber mal rein menschlich und logisch betrachtet: Ein Pflegebericht beinhaltet alle für die Pflege relevanten Daten.Z.B. kann der Betroffen allein essen, kann er noch laufen, stehen, allein auf Toilett gehen etc. Nicht enthalten sind Diagnosen, Kontostand u.ä. Der Pflegebericht dient dazu, dass derjenige, an den ich diese Unterlagen faxe, sofort und ohne erst lange zu prüfen mit der weiteren Pflege beginnen kann. Und das ist - wenn ich mich nicht grob irre, schon im Interesse des Betroffenen selbst, oder?

H
hexelein

08.12.2007 um 20:38 Uhr

Ich arbeite in Krankenhaus und da versenden wir BErichte nur nach Entbindung von Schweigepflicht, das sollte auch für Pflegeberichte gelten. Nicht nur Daten - sondern auch Persönlichkeitsschutz der Patienten, liebes Wölfchen

A
anus

09.12.2007 um 00:04 Uhr

Lieber Hr.Punker Ich habe mir mal Erlaubt ihnen einen kleinen Teil meiner Schlauheit auf zu zeigen. Informationen über Ihren Patienten weitergeben: nur mit Einwilligung! Auf jeden Fall sollten Sie um die Strafbarkeit der Schweigepflichtverletzung wissen. In § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) steht: Wer als Geheimnisträger ein ihm anvertrautes oder bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt offenbart, der kann dafür bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kassieren. Und § 203 Abs. 4 StGB stellt klar, dass dies auch gilt, wenn das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen offenbart wird. Zu den Geheimnisträgern zählen alle Beschäftigten, bis hin zu den Zivildienstleistenden. Lediglich der Reinigungsdienst ist ausgenommen, ebenso wie beispielsweise in Heimen die Küchenhilfen oder der Pförtner. Mein Tipp: Lassen Sie sich von möglichst allen bei Ihnen Tätigen (auch von Ehrenamtlichen) zu Beginn der Beschäftigung eine Erklärung zur Schweigepflicht unterschreiben. Damit können Sie die entsprechenden Personen auf jeden Fall auch in Regress nehmen. Außerdem verdeutlichen Sie Ihren Mitarbeitern, Privatdinge Ihrer Patienten für sich zu behalten. Den Begriff des Geheimnisses in § 203 StGB müssen Sie übrigens weit und umfassend verstehen: Alles, was in medizinischer, pflegerischer und außerpflegerischer Hinsicht für den Betroffenen Bedeutung hat, ist geschützt. Also darf auch nicht bereits die Tatsache verraten werden, dass Ihr Patient sich in einem Pflegeheim befindet oder ambulant versorgt wird! Ebenso sind persönliche Geheimnisse geschützt, die Ihre Mitarbeiter von dem Bewohner erfahren. Allerdings muss das Geheimnis Ihnen oder Ihren Mitarbeitern im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden sein. Erfährt man etwas von einer anderen Quelle oder weiß es noch von früher her, so kann man damit offener umgehen. Aber auch hier gilt es selbstverständlich, aus Selbstschutz, vorsichtig zu sein. In diesen Fällen dürfen Sie Geheimnisse preisgeben Ausnahmsweise haben Sie die Möglichkeit, Geheimnisse an andere weiter zu geben.

  1. Möglichkeit: Ihr Patient willigt ein. Ohne Einwilligung dürfen Sie aber noch nicht einmal den Ehepartner informieren! Dies gilt auch für unbeteiligte Ärzte, Gutachter und Sozialversicherungsträger. Die Einwilligung sollte Ihr Patient möglichst ausdrücklich erteilen. Es geht aber auch konkludent: Wenn pflegerische Maßnahmen häufig in Anwesenheit des Dritten besprochen werden, dann ist damit die Einwilligung erteilt, dem Dritten darüber Auskünfte zu geben.
  2. Möglichkeit: Es gibt auch die mutmaßliche Einwilligung: Ist Ihr Bewohner nicht mehr ansprechbar, so kann sich aus den Umständen ergeben, dass Sie durchaus mit einem Dritten, beispielsweise in Notsituationen, über Ihren Patienten sprechen dürfen.
  3. Möglichkeit: Auch der Notstand kommt als Rechtfertigungsgrund in Frage. Wenn Ihr Bewohner weggelaufen ist, dann müssen Sie notfalls Informationen an Polizei oder Radiostationen weitergeben. An sich ein Geheimnisverrat - aber gerechtfertigt. Gesetzliche Vorschriften, wie beispielsweise das Infektionsschutzgesetz, können Sie sogar dazu verpflichten, Daten über Ihre Bewohner weiterzugeben. Und schließlich - nicht selten missachtet: Auch zu Hause gilt die Schweigepflicht. Ihre Mitarbeiter müssen Geheimnisse bei der Arbeit, ebenso wie in ihren vier Wänden wahren. mfg Dr. HC Anus
W
wölfchen

09.12.2007 um 10:40 Uhr

Tja - wie beschrieben - im Datenschutz bin ich nicht so fit. Allerdings würden mich solche drohenden Artikel, wie der über mir stehende total verunsichern, wenn ich die Sache nicht derart pragmatisch sehen würde, dass ich es für kein sonderlich schützenswertes Geheimnis halte, wenn sich die Demenzkranke Heimbwohnerin xyz nicht mehr allein waschen kann, dieses der nachfolgend behandelnden Einrichtung mitteile, damit sie nicht erst mühsam herausfinden müssen, ob sie nun die arme Frau Früh waschen müssen, oder ob sie das noch allein kannn ;-)) Vor allem: mal angenommen, sie muss wegen einer akuten Sache ins Krankenhaus - ihre Einwilligung in die Datenübermittlung zählt nicht (wegen der Demenz) und der Betreuer ist vielleicht gerade nicht verfügbar (Urlaub z.B.) - dann darf ich nach oben vertretener Meinung dem Krankenhaus nicht im Pflegebericht mitteilen, dass sie vor 5 Tagen zum letzten Mal Stuhlgang hatte und warte mal geruhsam ab, was sich da zusammenbraut :-( Weiterer möglicher Problemfall - meine Nachbarin ist nach Krankenhausaufenthalt im Pflegeheim untergebracht worden. Nachbarin 2 fragt an, ob die Kranke bei uns, oder im anderen Heim ist, den sie möchte sie mal besuchen. Ich darauf: "das darf ich ihnen wegen dem Datenschutz nicht sagen" Hihi - die glotzt mich an, als ob ich vom Mars komme :-))

W
wölfchen

09.12.2007 um 11:18 Uhr

. . . inzwischen habe ich auch mal ein wenig recherchiert, denn es ging ja ursprünglich um den Pflegeverlegungsbericht eines Bewohners, ich nehme mal an, eines Heimbewohners: das derzeitige Heimbewohnerklientel besteht zum einen Teil aus Schwerpflegebedürftigen, die selten in der Lage sind, sich selbst zu äußern und Demenz- bzw. Alzheimerkranken, die desorientiert sind. Bei einem Pflegeverlegungsbericht handelt es sich um eine GoA, eine Geschäftsführung ohne Auftrag, welche so ausgeführt wird, als ob der/die Betroffene selbst in der Lage wäre, zu antworten. Wenn der Schwerstpflegebedürftige oder Demenzkranke noch in der Lage wäre, selbst realistisch zu antworten, würde er im Krankenhaus ebenfalls alles das abgefragt, was im Pflegeverlegungsbericht steht, damit ihm/ihr die entsprechende Hilfe zuteil werden könnte. Wenn ich das also dem Krankenhaus mitteile, handle ich ohne Auftrag, jedoch so, wie derjenige auch handeln würde, wenn er/sie eingewiesen würde. Der Datenschutz läuft in diesem Fall ins Leere, weil das schützenswerte Gut im geschilderten Fall die Gesundheit und der Hilfebedarf ist, und höher einzustufen, als der Datenschutz. @ Punker Ich hoffe, ich habe Dich richtig verstanden und es handelt sich um einen PflegeVERLEGUNGSbericht und nicht tatsächlich um einen Pflegebericht aus der täglichen Arbeit, denn das wären tatsächlich schützenswerte Daten des Heimes.

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