Bleibt BR Mitgliedschaft erhalten?
Hallo, wenn ein Kollege kündigt und dann wiederkommt, nach einigen Wochen, bleibt die BR Mitgliedschaft erhalten? Ebenfalls die anderen Attibute wie Betriebszugehörigkeit? Wenn ja, wie nennt man das und wo steht das geschrieben? Gerade der Zeitpunkt, nach wie vielen Monaten dies noch der Fall ist, ist von Interesse. Vielen Dank im Voraus.
Community-Antworten (5)
09.07.2019 um 01:18 Uhr
wenn man nicht nahtlos übergeht, ist die BR-Mitgliedschaft weg ....
09.07.2019 um 01:47 Uhr
Bei uns sind z.B. Jubiläumszahlungen an eine durchgehende Firmenzugehörigkeit gebunden. Kündigt einer etwa nach 24 Jahren und kommt danach wieder fängt, so beginnt er bei 0 und muss 25 Jahre warten bis er was fürs 2jährige Jubiläum bekommt ?
09.07.2019 um 01:48 Uhr
Ich habe oben eine 5 vergessen
09.07.2019 um 09:56 Uhr
Wenn das Arbeitsverhältnis unterbrochen war, dann ist die BR-Mitgliedschaft weg. Hier wäre eventuell zu klären, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich schon beendet war. Es könnte ja sein, dass der Kollege vor der tatsächlichen Beendigung noch seinen Resturlaub abgefeiert hat und daher schon einige Wochen weg war. Wenn er dann in dieser Zeit seine Kündigung widerrufen hat und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortgesetzt wurde, dann wurde es nicht unterbrochen. In Punkto Betriebszugehörigkeit hat der Arbeitgeber natürlich einen gewissen Gestaltungsspielraum und kann so tun als wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestanden hätte.
09.07.2019 um 10:04 Uhr
BR-Mitgliedschaft ist weg. Für die gesetzliche Kündigungsfrist schreibt haufe: "Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, sind die Zeiten der früheren Beschäftigung hinzuzuzählen, wenn eine solche Addition entweder tarif- oder einzelvertraglich geregelt ist (BAG, Urteil v. 3.7.2003, 2 AZR 437/02) oder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (BAG, Urteil v. 18.9.2003, 2 AZR 330/02). Je länger die Unterbrechung dauerte, desto stärker muss dieser Zusammenhang sein; insoweit gilt das Gleiche wie bei § 1 Abs. 1 KSchG. Fehlt eine zeitliche Unterbrechung, sind die Beschäftigungszeiten auch zu addieren, wenn sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert hatte. Gleiches gilt bei einem Betriebsübergang, wenn die Identität des Betriebs gewahrt ist (BAG, Urteil v. 27.6.2002, 2 AZR 270/01; BAG, Urteil v. 18.9.2003, 2 AZR 330/02). In jedem Fall muss es sich aber um echte Arbeitsverhältnisse handeln, Zeiten der Beschäftigung als freier Mitarbeiter bleiben außen vor. Zeiten der Berufsausbildung sind hingegen zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 2.12.1999, 2 AZR 139/99).
Hinweis
Die Frage des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist stets eine Frage des Einzelfalls. Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Wochen nur in Ausnahmefällen ein enger Zusammenhang besteht (BAG, Urteil v. 18.1.1979, 2 AZR 254/77)." Und bei Jubiläen kann man sich mit dem AG einigen, wie man will/kann.
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