Erstellt am 29.11.2007 um 14:16 Uhr von pit47
Hallo Lüda,
wenn die beiden BRM sich während der Arbeitszeit alleine treffen und beraten, ist dieses Betriebsratsarbeit. Sie können aber keine Betriebsratsbeschlüsse erstellen.
Sie können aber nach § 29 Abs. 3 BetrVG vom BRV verlangen, dass dieser eine BR-Sitzung einberuft und das beantragte Thema auf die TO setzen muss.
Erstellt am 29.11.2007 um 21:32 Uhr von Der alte Heini
Gem. § 29 Abs.3 BetrVG hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
Somit wäre der Vorsitzende verpflichtet entsprechend einzuladen. Sollten die andere Kollegen zeitweilig verhindert sein besteht die Pflicht die zuständigen Ersatzmitglieder einzuladen. Somit könnte es sein, das die beiden Kollegen durchaus einen Beschlussfähigen BR zusammen bekommen. Aber selbst wenn es so sein sollte, was will der BR denn in der o.g. Angelegenheit beschließen?
Grundsätzlich ist es so, dass der Wahlvorstand bis zur konstituierenden Sitzung des BR für die Betriebsratswahl zuständig und auch der Ansprechpartner ist.
Hat sich der BR konstituiert, so erlischt der Wahlvorstand.
Der BR erhält die Wahlunterlagen zur Aufbewahrung und ist nun zuständig, zum Beispiel auch Beteiligter bei Wahlanfechtungsverfahren.
Warum soll der BR nicht zusammen kommen, um die Beschwerde zu besprechen.
Letztendlich müsste die Wahl eh von den Berechtigten beim Arbeitsgericht angefochten werden, was aber nur innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Anfechtungsfrist von zwei Wochen möglich ist.
Gefährlich wird es für den BR, wenn die Anschuldigung eventuell die Nichtigkeit der Betriebsratswahl begründen könnte. Das würde ich in der BR Sitzung prüfen.
Ansonsten wie immer bei der Betriebsratssitzung vorgehen, frischen Kaffee kochen und die leckeren Kekse auf den Tisch.