Abteilungsleitung verlangt Protokollführung
Hallo, bin neu hier im Forum, habe schon viel positives durch manche Personen gehört. Nun meine Frage:
Habe letzte Woche eine Rundsendung an alle MA bekommen, innerhalb der Abteilung,wobei unser Abt.-Leitung veranlasst, dass er Protokoll führen will, für die Mitarbeiter, die rausfahren, bzw. ins nahglegende Werk fahren! Mit dem Zusatz ; Bei BR Mitliedern, die sich diesbezüglich abmelden, wird kein Protokoll geführt.
Zur Info: Wir sind eine Frima mit 'Produktion, und die Werkstatt liegt von der Verwaltung ca. 5 km entfernt! 1.Frage: Darf er überhaupt protokolarisch vorgehen?
2.Frage: Bin erst neu im BR, habe ja diesbezüglich keine Probleme, da ich mich für meine BR Arbeit abmelde, aber was ist mit meinen Kolleginnen/en???
Gruß Wasserballer
Community-Antworten (5)
29.11.2007 um 23:07 Uhr
@Wasserball Wer hat denn da geplaudert?;-)
Entschuldige, welcher Art sollen diese Protokolle denn sein? Was soll protokolliert werden?
30.11.2007 um 23:42 Uhr
Immi;-)
Wer da geplaudert hat, weiß ich nicht!
Protokolliert werden soll; wann man sich bei bei meinem Abt.-Leiter abmeldet, und wann man wieder zürück an seinem Arbeitsplatz ist..
Herr "X " fährt um 8.20 Uhr zum Werk und ist um 11.35 Uhr wieder zurück. -Wir haben selbst eine Produktion, sodaß diese 6 Hallen beeinhaltet.-
Deswegen meine Frage. Darf er überhaupt protokollieren?
lg. Wasserball
30.11.2007 um 23:49 Uhr
Wasserball, Ist ja schon eine gewise "Überwachung"... Was will er aber damit anfangen? Dann bräuchte er ja auch noch Infos, was der jeweilige AN im Werk gemacht hat.
"Der alte Heini" schwirrt hier auch rum, der weiss bestimmt etwas.
Mit "Geplaudert" meinte ich, da du sagtest du hättet etwas gehört;-)
01.12.2007 um 00:28 Uhr
Oben genanntes dürfte im allgemeinen gem. § 87 Abs.1, Ziffer 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein, da mit der Forderung die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen ist.
Werden technischen Einrichtungen benutzt, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, zum Beispiel das Abspeichern und Auswerten von Daten in der genannten Sache, wäre dies gem. § 87 Abs.1, Ziffer 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Geschieht dies aber handschriftlich auf ein Blatt Papier und würde auch manuell, also auch per Hand, ausgewertet, so könnte der BR aus diesem § kein Mitbestimmungsrecht geltend machen.
Übrigens, der Ansprechpartner des BR ist immer die Geschäftsleitung oder ein von der GL beauftragte Person. Schreibt also die Geschäftsleitung an, verlangt ausführliche Information über die Aktion der Abt.-Leitung, um dann, wenn nötig den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zu fordern. Dieses Vorgehen hat auch gleichzeitig eine erzieherische Wirkung auf die Abteilungsleiter, denn die Eigenmächtigkeiten der Abt-Leiter muss jetzt die die Geschäftsleitung ausbaden, weil der BR Information und seine Mitbestimmungsrechte einfordert.
01.12.2007 um 19:18 Uhr
Danke Ihr Beiden,
ihr habt mir sehr geholfen;-)
Gruß Wasserball
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