Erstellt am 27.06.2019 um 12:26 Uhr von Pjöööng
Wie immer muss man hier unterscheiden zwischen der Meldepflicht ("Hallo Chef, mir geht es nicht gut, kann daher nicht zur Arbeit kommen.") und der Nachweispflicht (AU-Bescheinigung) unterscheiden.
Die Meldepflicht besteht grundsätzlich zum Zeiotpunkt der vertragsgemäßen Arbeitsaufnahme. Wenn die Schicht um 8:00 beginnt hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber spätestens um 8 Uhr zu informieren dass er krank ist. Einen vorgeschriebenen Weg gibt es hierfür nicht. Zumindest wenn auch ansonsten per WhatsApp kommuniziert wird, dürfte das ein gangbarer Weg sein.
Die Nachweispflicht betrifft die AU-Bescheinigung. Hier schreibt der Gesetzgeber zwar "Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.", aber es ist davon auszugehen dass der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung ausreichend nachkommt wenn er die AU-Bescheinigung unverzüglich nach dem Arztbesuch in die Post gibt. Ein abmahnwürdiges Verhalten wenn er zusätzlich ein Foto der AU-Bescheinigung per WhatsApp schickt kann ich nicht erkennen.
Erstellt am 27.06.2019 um 12:33 Uhr von Krambambuli
Zur Ergänzung: Wie genau das Meldesystem funktioniert, ist ja gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um eine Frage der Ordnung im Betrieb und ist daher mitbestimmungspflichtig. Ich nehme an, ihr habt da nichts geregelt. Also kann sich der AG auch nicht auf konkrete Regeln berufen und abmahnen.
Erstellt am 27.06.2019 um 13:15 Uhr von seehas
Allerdings ist ganz klar festzuhalten, dass die Sendung der AU per WhatsApp nicht davon befreit sie unverzüglich auf postalischem oder anderem geeigneten Weg dem Arbeitgeber zukommen zu lassen.
Erstellt am 27.06.2019 um 13:30 Uhr von Erbsenzähler
Der AN hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original vorzulegen. MüKomm zum BGB, Band 4, § 5 EFZG, Rndr. 25.
Der AN kann natürlich elektronisch die AU versenden. Für den AG sollte es ausreichend sein, allerdings kann dieser nunmal das Original verlangen, und dann ist es ihm zuzusenden. Hess. LAG 13. 7. 1999 AuR 2000, 75 f.; KDZ/Däubler Rn. 104, Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht,3. Auflage 2007, Rndr. 243.
Aussage aus einem anderen Forum
Erstellt am 27.06.2019 um 13:41 Uhr von celestro
@ seehas / Erbsenzähler
"Die Original AU hat am nächsten Tag vorgelegen."
also bringen Eure Posts genau .... was?
Erstellt am 28.06.2019 um 08:04 Uhr von ExBoMa
@celestro:
"also bringen Eure Posts genau .... was? "
...mir z.B. die rechtliche Grundlage, warum im Fall des Fragestellers vermutlich rechtlich alles richtig gelaufen ist. Mann kann solche Informationen manchmal für die eigene Arbeit gebrauchen.
Ich persönlich finde solche Infos gut und lese darum auch in der Regel alle Antworten.
Aus Deinen Antworten im Forum habe ich auch schon viele gute Infos und Anregungen "gezogen"
Nachtrag: Der AG im oben geschilderten Fall könnte ja wirklich die rechtliche Keule herausholen. In dem Fall lohnt es sich, solche Infos zu haben.