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Unterschriftsberechtigung - im BR und im BRA, wenn Vorsitzender und Stellvertreter nicht anwesend sind?

G
guennipo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Wer ist im BR und im BRA Unterschriftsberechtigt,wenn Vorsitzender und Stellvertreter nicht anwesend sind ? ( Kündigungen,Einstellungen,Veränderungen,Verlängerungsabreden) Muß dafür einem BR Mitglied mit einem Beschluss die Berechtigung erteilt werden?

mfG

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Community-Antworten (3)

S
Sternburg

23.11.2007 um 11:23 Uhr

Zitat aus Fitting, 22. Auflage, zu § 102 BetrVG, Rn. 21:

"Bei Mitteilung an andere BRMitgl. als Erklärungsbote trägt der ArbGeb. das Übermittlungsrisiko, es sei denn der BR hat keine Vorkehrungen für den Fall der Verhinderung sowohl des Vors. als auch des stellv. Vors. des BR getroffen; dann ist jedes BRMitgl. zur Entgennahme von Erklärungen des ArbGeb. berechtigt und verpflichtet."

S
steini

23.11.2007 um 15:10 Uhr

hallo guennipo, ihr könnt dies auch in einer geschäftsordnung regeln wer, falls vors. und stellv. abwesend sind, berechtigt ist. gruß steini

B
betriebsratten

23.11.2007 um 16:30 Uhr

Hilfe.......schon wieder ein Geschäftsordnungsfetischist ;-)

Wählt doch in welcher Reihenfolge, sofern Ihr nicht sowieso einen Betriebsausschuß habt, in welcher Reihenfolge die Mitglieder des BR annahmeberechtigt und unterschriftenberechtigt sind. Ausserdem sehe ich bei Unterschriften das Problem so nicht.....mit den Unterschriften dokumentiert man ja die Meinung des Betriebsrates als Kollegialorgan und basierend auf seinen Beschlüssen....also weitestgehend ohne eigene individuelle Verantwortung.

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