Unterschriftsberechtigung - im BR und im BRA, wenn Vorsitzender und Stellvertreter nicht anwesend sind?
Hallo Wer ist im BR und im BRA Unterschriftsberechtigt,wenn Vorsitzender und Stellvertreter nicht anwesend sind ? ( Kündigungen,Einstellungen,Veränderungen,Verlängerungsabreden) Muß dafür einem BR Mitglied mit einem Beschluss die Berechtigung erteilt werden?
mfG
Community-Antworten (3)
23.11.2007 um 11:23 Uhr
Zitat aus Fitting, 22. Auflage, zu § 102 BetrVG, Rn. 21:
"Bei Mitteilung an andere BRMitgl. als Erklärungsbote trägt der ArbGeb. das Übermittlungsrisiko, es sei denn der BR hat keine Vorkehrungen für den Fall der Verhinderung sowohl des Vors. als auch des stellv. Vors. des BR getroffen; dann ist jedes BRMitgl. zur Entgennahme von Erklärungen des ArbGeb. berechtigt und verpflichtet."
23.11.2007 um 15:10 Uhr
hallo guennipo, ihr könnt dies auch in einer geschäftsordnung regeln wer, falls vors. und stellv. abwesend sind, berechtigt ist. gruß steini
23.11.2007 um 16:30 Uhr
Hilfe.......schon wieder ein Geschäftsordnungsfetischist ;-)
Wählt doch in welcher Reihenfolge, sofern Ihr nicht sowieso einen Betriebsausschuß habt, in welcher Reihenfolge die Mitglieder des BR annahmeberechtigt und unterschriftenberechtigt sind. Ausserdem sehe ich bei Unterschriften das Problem so nicht.....mit den Unterschriften dokumentiert man ja die Meinung des Betriebsrates als Kollegialorgan und basierend auf seinen Beschlüssen....also weitestgehend ohne eigene individuelle Verantwortung.
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