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Einsicht in Gehaltsliste - Wie sollen wir vorgehen?

H
hansel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Wir wollen seit August von unseren Chef Einsicht in die Relevanten Akten haben, damit wir die Löhne vergleichen können ( 40 Mitarbeiter ). Wir haben Ihn schon mehmals angeschrieben aber er hat immer geantwortet er muss die Lohnliste erst aktualiesieren. Jetzt hat er unsere Forderung abgelehnt mit der Begründung das einige Mitarbeiter uns die Einsicht nicht erlauben und es sich jetzt um Datenschutz handelt. Wie sollen wir jetzt vorgehen?

Für Eure Antworten Danke ich Euch. Peter

4.95003

Community-Antworten (3)

C
carrie

22.11.2007 um 18:27 Uhr

Hallo Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der BR ein Einsichtrecht in die Listen der Bruttolöhne und - gehälter. Einblick bedeutet aber nicht Aushändigung der Listen, schließt aber die Möglichkeit ein, Notizen zu machen. Ein Anwesenheitsrecht des AG bei der Einsichtnahme besteht nicht. In der Einblicknahme liegt keine Verletzung der geschützten Individualsphäre des einzelnen Arbeitnehmers und kein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Der BR braucht auch keinen besonderen Anlass!

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IBO

23.11.2007 um 12:57 Uhr

Hallo Carrie,

das ist so nicht ganz richtig, im §80 II S2 wird dieses Recht nur dem Betriebsausschuss gewährt und den wird es bei Hansel mit 40 MA nicht geben. Auch die Ausschüsse nach §28 sind erst ab 100 MA vorgesehen. Es gibt aber die Möglichkeit ein BR Mitglied zu bestimmen welches die Einsichtnahme übernimmt. Hier vorzugsweise BRV oder nach §27 III Siehe auch Fitting 23. Auflage Seite 1157. Ich hatte das Problem auch mein AG hat das von seinem Anwalt prüfen lassen und musste dann feststellen das er nicht drum herum kommt.

MfG IBO

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Immie

23.11.2007 um 13:52 Uhr

@Hansel §87 Abs1 NR 10 und 11 BetrVG Mitbestimmung bei Entgeltgrundsätzen und leistungsbez Bezahlung ggf §80 Abs1 NR 1 BetrVG Einhaltung des TV §75 BetrVG Gleichbehandlung Um den Aufgaben gerecht zu werden braucht ihr Einblick in die Bruttolohnlisten.

Wenn das BetrVG dem BR eine Aufgabe zuweist, liegt eine Erlaubnis i.S.d. §4 BDSG vor. Auch handelt es sich nicht um eine Weitergabe von Daten, da der BR nicht "Dritter" im Sinne des BDSG ist

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