Erstellt am 22.11.2007 um 17:27 Uhr von carrie
Hallo
Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der BR ein Einsichtrecht in die Listen der Bruttolöhne und - gehälter. Einblick bedeutet aber nicht Aushändigung der Listen, schließt aber die Möglichkeit ein, Notizen zu machen. Ein Anwesenheitsrecht des AG bei der Einsichtnahme besteht nicht.
In der Einblicknahme liegt keine Verletzung der geschützten Individualsphäre des einzelnen Arbeitnehmers und kein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Der BR braucht auch keinen besonderen Anlass!
Erstellt am 23.11.2007 um 11:57 Uhr von IBO
Hallo Carrie,
das ist so nicht ganz richtig, im §80 II S2 wird dieses Recht nur dem Betriebsausschuss gewährt und den wird es bei Hansel mit 40 MA nicht geben. Auch die Ausschüsse nach §28 sind erst ab 100 MA vorgesehen. Es gibt aber die Möglichkeit ein BR Mitglied zu bestimmen welches die Einsichtnahme übernimmt. Hier vorzugsweise BRV oder nach §27 III
Siehe auch Fitting 23. Auflage Seite 1157. Ich hatte das Problem auch mein AG hat das von seinem Anwalt prüfen lassen und musste dann feststellen das er nicht drum herum kommt.
MfG
IBO
Erstellt am 23.11.2007 um 12:52 Uhr von Immie
@Hansel
§87 Abs1 NR 10 und 11 BetrVG
Mitbestimmung bei Entgeltgrundsätzen und leistungsbez Bezahlung
ggf §80 Abs1 NR 1 BetrVG
Einhaltung des TV
§75 BetrVG
Gleichbehandlung
Um den Aufgaben gerecht zu werden braucht ihr Einblick in die Bruttolohnlisten.
Wenn das BetrVG dem BR eine Aufgabe zuweist, liegt eine Erlaubnis i.S.d. §4 BDSG vor.
Auch handelt es sich nicht um eine Weitergabe von Daten, da der BR nicht "Dritter" im Sinne des BDSG ist