Erstellt am 22.06.2019 um 16:29 Uhr von Challenger
Zitat Kampfbiene : Unser Personalleiter behauptet er muss uns nur Auskunft über Bewerber und Unterlagen geben wenn wir sie auch anfordern.
Das ist schlicht und ergreifend dummes Zeug.
Vergleich :
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Man beachte : Der Arbeitgeber HAT den Betriebsrat VOR JEDER EINSTELLUNG zu unterrichten. Widrigenfalls kann der BR vor das Arbeitsgericht ziehen.
Vergleich
§ 101 Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
Erstellt am 22.06.2019 um 16:57 Uhr von junior73
Grundsätzlich lohnt sich auch ein Blick in den §80 BetrVG. Der gibt u.a. als Aufgabe, die Einhaltung von Gesetzten zu überwachen und dazu wird der AG verpflichtet, notwendige und benötige Informationen zur Verfügung zu stellen. Der BR definiert hier den Umfang der Notwendigkeit. Und da Einstellungen im BetrVG geregelt sind : Ran an die Arbeit !
Erstellt am 22.06.2019 um 17:17 Uhr von samira
>Begrundung: Datenschutz<
Dann lese doch mal § 26 BDSG.