PC-arbeiten verweigern - ab einem gewissen Alter?
Hallo, ist es richtig, dass es eine gesetzliche Regelung darüber gibt, dass sich ein Arbeitnehmer ab einem gewissen Alter weigern kann am PC zu arbeiten.
Community-Antworten (8)
19.11.2007 um 18:45 Uhr
Klar gibt es da eine gesetzliche Grundlage. Gemäß § 11 Absatz 11 Satz 1 ÄltCompSchG (Älterencomputerschutzgesetz) dürfen sich Arbeitnehmer ab der Vollendung des 45.Lebensjahres weigern, zeitgemäße und fortschrittliche Büro- und Kommunikationstechnologie zu verwenden. In Abs.2 ist festgelegt, dass Arbeitnehmer, die sich auf diese Schutzbestimmung berufen, auch keine Kopier- und Faxgeräte mehr benutzen dürfen. Stattdessen haben sie Anspruch auf eine Großpackung Kohlepapier (für das traditionell bewährten Durchschreibe-Verfahren) sowie 3 Schiefertafeln und Kreide in den 3 Grundfarben sowie auch in weiß.
19.11.2007 um 18:58 Uhr
Hehe ;-)
Aufpassen, Ketzer, nicht jeder versteht Sarkasmus und kann ihn richtig einordnen...
19.11.2007 um 19:04 Uhr
Hey, in welcher Versenkung warst du denn das letzte halbe Jahr verschwunden?
19.11.2007 um 19:46 Uhr
@all Also ich fand es gut und durch das Mittel der Übertreibung paßt das schon... Super Beitrag!!!
19.11.2007 um 19:50 Uhr
@Sternburg, wie K.Etzer's Beitrag gemeint war, sieht doch ein Blinder mit dem Krückstock! Ich fand ihn gut!
@LNA RK, mich würde der Hintergrund interessieren, wie du auf diese Idee kommst!
20.11.2007 um 08:26 Uhr
Hallo LNA RK, die Bedingungen für das Arbeiten an Bildschirmen (PC`s) sind in der Bildschirmarbeitsverordnung beschrieben.
20.11.2007 um 11:28 Uhr
und ausgerechnet die EU-Komission kennt das ÄltCompSchG nicht :-)
Überschrift in der Sonntagszeitung: Eine Milliarde Euro für Surfen im Alter....
http://www.boulevardbaden.de/ Seite 11 des Boulevards.
Grüße Kleine Hexe
20.11.2007 um 16:16 Uhr
LNA RK,
so was geht pauschal gar nicht, der An könnte es aber in seinem Arbeitsvertrag festhalten lassen. Allerdings könnte es dann sein das er Gehaltseinbussen in Kauf nehmen muss, da er nicht das "Arbeitet" wie die anderen .
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