Leiharbeitnehmer Tarifvertrag - hat der BR beim Entleiher Anspruch auf den Nachweis der einzelvertraglichen Regelungen?
Hallo Kolleginnen und Kollegen, die Verleihfirma, der bei uns beschäftigten Leiharbeitskolleginnen und –kollegen, ist Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und im Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP). Wie der Betriebsrat von den Kolleginnen und Kollegen erfahren hat, gibt es Arbeitsverträge mit den Hinweis auf den Tarifvertrag mit dem DGB oder andere Arbeitsverträge mit dem Hinweis auf die „Christlichen Gewerkschaften“.
- Frage: Wenn jetzt eine Kollegin oder Kollege, der Mitglied einer DGB-Gewerkschaft ist, einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, wo nur der Hinweis auf die „Christlichen“ steht, bekommt er dann auch nur den Tarif der „Christlichen“ oder hat er Anspruch auf den Tarif, der nach dem DGB-Tarif bezahlt werden müsste?
- Frage: Hat der Betriebsrat der Entleihfirma, also wir, Anspruch auf den Nachweis der einzelvertraglichen Regelungen zu den entsprechenden Tarifverträgen, wenn die Kolleginnen und Kollegen der Verleihfirma nicht gewerkschaftlich organisiert sind?
Community-Antworten (3)
19.11.2007 um 17:23 Uhr
Zu Frage 1 Maßgeblich ist der allgemein verbindliche Tarifvertrag mit AMP in der jeweiligen Fassung, welche Gew. dies abgeschlossenen hat, weiß ich nicht Tarif hat vor Arbeitsvertrag vorrang. Insofern ist AV nicht entscheidend.
Zu Frage 2 Eigentlich hat BR keinen Anspruch auf Einsicht in Arbeitsverträgen, es sei den die AN zeigen den freiwillig vor, aber BR hat Einsichtsrecht in die Bruttolohn und Gehaltsliste, dabei könnte man die jeweiligen Tarifbestandteile prüfen.
19.11.2007 um 17:29 Uhr
@Konrad zu2) Der BR der "Entleihfirma"?
19.11.2007 um 17:39 Uhr
@immi Der BR der "Entleihfirma"? habe ich überlesen, nein!
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