Erstellt am 15.11.2007 um 16:30 Uhr von DocPille
Natürlich darf sie das.Nur bedenken,meistens ist es vertraglich festgehalten das der 'Hauptarbeitgeber' dieser Nebenbeschäftigung zustimmen muss(will).
Erstellt am 15.11.2007 um 18:25 Uhr von waschbär
glori,
Der AG, entscheidet, ihre Hauptarbeit darf nicht leiden ... Es gibt da ein paar regeln , so das der AG auch hierbei nicht nach "gusto" entscheiden darf .
Gloir > vier wesentliche Einschränkungen:
Ihr Kolli *grins* darf dem Arbeitgeber mit seiner Nebentätigkeit keine Konkurrenz machen. Dies gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde!! Auffpassen
Das Hauptarbeitsverhältnis darf durch den Nebenjob nicht so beeinträchtigt werden, dass Dein Kolli die arbeitsvertraglichen Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis vernachlässigt.*wichtig*
Durch die Nebentätigkeit darf die maximal zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden!!! *Hammer* Dabei müßt Du die Arbeitszeiten aus der Neben- und Hauptbeschäftigung zusammenrechnen. *Taschenrechner!!*
Wird der Nebenjob während des Urlaubs oder einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgeübt, darf dies dem Erholungs- oder Genesungszweck nicht widersprechen.*Au*
Vorsicht: Es gibt oft Anzeige- und Genehmigungspflichten *Pisst*
!!! Arbeitsvertrag anschauen. Oft sind dort Anzeige- oder Genehmigungspflichten und sogar Nebentätigkeitsverbote geregelt. Dazu muss Glori Folgendes wissen:
Ist im Arbeitsvertrag eine Anzeigepflicht geregelt, muss *Kollege* diese ernst nehmen. So soll der Arbeitgeber prüfen können, ob die Nebentätigkeit seine Interessen beeinträchtigt.*Chefee*
Ist die Nebentätigkeit laut Arbeitsvertrag nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig, gilt das Gleiche wie bei der Anzeigepflicht. Der Arbeitgeber darf die Zustimmung aber nur verweigern!!!!, wenn durch den Nebenjob seine Interessen beeinträchtigt werden!!! *Schade für ihn*
Ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot ist nur wirksam, soweit der Arbeitgeber daran ein berechtigtes Interesse hat, etwa weil dadurch die Arbeitsleistung im Hauptarbeitsverhältnis leidet.
Übt ein Kolli eine unzulässige Nebentätigkeit aus, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Als Folge droht eine Abmahnung oder eine Kündigung... möglich ist auch eine Vierteilung allerdings nur bei Privatversicherten *Lach*