Erstellt am 12.11.2007 um 12:58 Uhr von Dr.House
Hallo, Montagmittag!
Nein, Betriebsratsarbeit geht vor.
Gruß Dr.House
Erstellt am 12.11.2007 um 13:35 Uhr von Dr.House
Montagmittag, hier noch etwas genauer: § 37(2) BetrVG
Dr.House
Erstellt am 12.11.2007 um 21:45 Uhr von Der alte Heini
Nein, das ist nicht in Ordnung.
Wurde das Ersatzmitglied für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied eingeladen, so hat es die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Betriebsratsmitglied.
Der Gesprächspartner des BR ist die GF oder eine beauftragte Person und nicht wichtige Vorgesetzte. Müsste jedes Betriebsratsmitglieder von Vorgesetzten, Erlaubnis für seine Betriebsratsarbeit einholen, gebe es ständige endlose Diskussionen und Streitereien und die BR Arbeit würde zum erliegen kommen.
Über die Einladung wurde der Vorgesetzte schon mindesten ein Tag vorher informiert, somit hatte der Vorgesetzte genügend Zeit die Abwesenheit des Kollegen entsprechend zu organisieren. Versäumt er dies und würde dem Betrieb dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, hätte der AG die Möglichkeit gegenüber dem Vorgesetzten eine Abmahnung zu begründen.
Der Kollege soll sich für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten abmelden. Dabei nennt er noch den Ort und die voraussichtliche Dauer und geht dann ohne sich auf Diskussionen einzulassen zu der Sitzung. Eine Genehmigung des Vorgesetzten für die Teilnahme an der Sitzung benötigt der Kollege nicht.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
1. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
2. Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03
Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG darstellen