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Doppelfunktion Buchhaltung und WA-Mitglied - berufliche Funktion nutzen, um dem Wirtschaftsausschuss Informationen zu liefern?

A
Asolo
Nov 2016 bearbeitet

Ich verfolge in unserem Unternehmen unter anderem betriebswirtschaftliche Aspekte und habe von meiner Aufgabenstellung her Einblick in Bilanz, GuV und andere Auswertungen. Darüber hinaus bin ich Mitglied im Wirtschaftsausschuss. Kann ich meine berufliche Funktion nutzen, um dem Wirtschaftsausschuss Informationen zu liefern oder muss ich als Mitarbeiterin der Buchhaltung und kaufm. Leitung Stillschweigen bewahren, über Themen die die Unternehmensleitung dem WA nicht "freiwillig" zur Verfügung stellt?

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Community-Antworten (7)

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Z.Ickig

09.11.2007 um 18:42 Uhr

Wenn du deine Stelle gerne behalten möchtest, solltest du besser schweigen. Zwar gibt es eine gesetzliche Informationspflicht gegenüber dem WA, aber ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachkommt, entscheidet er selbst. Auch um "rein vorbeugend" einen Gesetzesverstoß vom Ag abzuwenden, darfst du eigenmächtig keine Infos weitergeben. Aus anderen Gründen erst recht nicht.

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Immie

09.11.2007 um 18:55 Uhr

@Z.Ickig ..ob und in welchem Umfang er dieser Informationspflicht nachkommt entscheidet er selbst...?

@Asolo Unterlagen anfordern, zur Not ein zweites mal, dann die Sache an den BR übergeben, wenn die Unterlagen dann immer noch nicht ankommen weil der AG meint sie stehen euch nicht zu entscheidet die Einigungsstelle.

P
pirat

09.11.2007 um 19:23 Uhr

@Asolo, Mitglied im Wirtschaftsausschuss. Kann ich meine berufliche Funktion nutzen, um dem Wirtschaftsausschuss Informationen ......

Was hälst du davon? Meinungsäußerungsfreiheit.. Jede(r) ArbeitnehmerIn hat grundsätzlich das Recht auf freie Äußerung seiner Meinung. Er genießt insoweit den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Hinweis: Auch die Wirtschaftsausschussmitglieder können sich auf das im Grundgesetz verbriefte Recht (der Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 126/85 in Der Betrieb 1992, S. 2638) berufen. Im Einzelfall wird abzuwägen sein, ob das Interesse der ArbeitnehmerInnnen auf Weitergabe von Informationen oder das Interesse des Unternehmens an Verschwiegenheitspflicht überwiegt.

K
Kölner

09.11.2007 um 20:03 Uhr

@Asolo Ich will Dir nicht zu nahe treten, aber das was Du weisst ist weder ein Geheimnis noch kann man daraus einen Interessenkonflikt konstruieren. Ganz im Gegenteil kann Deine Arbeit für einen WA sehr nützlich sein.

K
K.Etzer

09.11.2007 um 23:36 Uhr

"Jede(r) ArbeitnehmerIn hat grundsätzlich das Recht auf freie Äußerung seiner Meinung. Er genießt insoweit den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG."

Ach was?! Ich denke, es gibt einen bedeutsamen Unterschied zwischen "Meinung" und aus beruflichen Gründen" gewonnenen Erkenntnissen. Ich pflilchte daher Z.Ickig bei und rate dringend zum Maulkorb!

I
Immie

10.11.2007 um 11:43 Uhr

@Asolo Du weisst zumindest welche Unterlagen der WA einfordern sollte:-) Zur Not mit Hilfe des BR,über Einigungsstelle und/oder ArbG

P
pirat

10.11.2007 um 11:47 Uhr

@Zickiger... Ketzer, einen Ketzer mit Maulkorb.........cool! Es ist immer ein Spagat in einer Schlüsselposition, berufliche Karriere und Betriebsratstätigkeit. Siehe @4 Wenn das nicht geht.........

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