Erstellt am 06.06.2019 um 15:45 Uhr von Cyber99
Ihr solltet die Art und Weise, wie die Geschäfte des BR geführt werden in einer Geschäftsordnung festhalten. Wenn die Mehrheit des Gremiums hier Handlungsbedarf sieht und die Geheiminskrämerei des BRV und des stv. BRV abstellen will, dann ist das das geeignete Mittel. Darin könnt ihr dann den Zutritt zum BR-Büro und den Umgang mit BR-E-Mails regeln.
Erstellt am 06.06.2019 um 16:02 Uhr von BR-Nudel
Ja, das ist das eine. Aber ich dachte ich hätte im Hinterkopf, dass es dafür sogar einen entsprechenden Paragrafen im BetrVG gibt, und auf den würde ich mich gerne beziehen. Es kommt auch in Sitzungen vor, dass sie Beschwerden von Mitarbeitern verliest, die per E-Mail kamen, sich dann aber weigert den Namen des Kollegen zu nennen. Abgesehen davon, dass man die Beschwerde nur im Gesamtzusammenhang versteht, wenn die Person einer Abteilung zuordnen kann, ist das ein grober Mangel an Vertrauen in die Mitglieder des Gremiums.
Erstellt am 06.06.2019 um 16:14 Uhr von Cyber99
Das Gesetzt regelt das meines Wissens nicht explizit. Schau aber mal im Fitting die RN29 zu §26 BetrVG an. Da wird auch auf die Geschäftsordnung verwiesen. Und die ist ja im §36 geregelt.
Erstellt am 06.06.2019 um 16:17 Uhr von samira
Das findest du im BetrVG:
Der BRV vertritt den BR im Rahmen der Beschlüsse des BR (und nicht Gott gegeben; er ist nicht Chef oder hat besondere Rechte). Soll er Aufgaben und Kompetenzen haben, muss dies von der Mehrheit der BR-Mitglieder beschlossen werden.
Alle BR-Mitglieder müssen jederzeit Zugang zu allen Unterlagen des BR haben (34.3)
Vielleicht wäre ein anderes BR-Mitglied geeigneter den Vorsitz zu übernehmen.
Erstellt am 06.06.2019 um 16:19 Uhr von Cyber99
Noch eine Ergänzung:
Ihr seid ja ein 11er-Gremium. Demzufolge müsstet ihr auch einen 5-köpfigen Betriebsausschuss haben, der die laufenden Geschäfte führt. Zumindest diese BR-Mitglieder sollten die Befugnisse in Punkto Rechner- und E-Mail-Zugriff haben.
Erstellt am 06.06.2019 um 16:26 Uhr von BR-Nudel
Korrekt, wir haben einen Ausschuss, ich selbst bin Teil davon, habe aber weder einen Schlüssel zum Büro, noch Zugriff darauf, und auch kein Passwort für den PC und damit weder Zugang zu Unterlagen noch zu E-Mails. Theoretisch wäre es auch möglich, jeden Benutzer ganz einfach für das BR-E-Mail-Konto freizuschalten, dann könnte ich auch ohne ins Büro zu müssen, auf die E-Mails zugreifen. Als ich darum gebeten habe, wurde das übergangen und es hieß, es sei nicht notwendig, dass so viele Zugriff haben. Das haben nur BRV und Stellvertreter
Erstellt am 06.06.2019 um 16:32 Uhr von Cyber99
Samira hat ja richtigerweise auf §34 Abs.3 hingewiesen. Es mangelt also definitiv nicht an der rechtlichen Grundlage. Es könnte aber daran scheitern, und das interpretiere ich anhand deiner Formulierung so, dass Du im Gremium keine Mehrheiten dafür findest, hier eine saubere Regelung zu treffen. Wenn Du eine Mehrheit findest, dann würde ich auf jeden Fall eine gescheite Geschäftsordnung verabschieden.
Erstellt am 06.06.2019 um 17:16 Uhr von junior73
Der/die Vorsitzende betritt den Betriebsrat nach Außen in seiner Willensbekundung.
Nicht mehr und nicht weniger.
Faktisch ist die/der Vorsitzende primus inter Paris, heißt Erster unter Gleichen.
Der Betriebsrat ist ohne Vorsitzende/Vorsitzenden nicht arbeitsfähig.
Das gilt auch umgekehrt.
Das sollte eure Vorsitzende wissen und falls nicht sollte das Gremium ihr das Mal sagen.
Erstellt am 06.06.2019 um 19:04 Uhr von Moreno
Jedes BRM hat das Anrecht jederzeit sämtliche Unterlagen des BR einzusehen. Also Quark mit Mehrheitsbeschluss und Betriebsausschuss. Dieses Recht kann auch nicht durch eine Geschäftsordnung eingeschränkt werden.
Erstellt am 06.06.2019 um 19:22 Uhr von Catweazle
Ergänzend zu Moreno. Der Anspruch ist auch gerichtlich durchsetzbar. Für die Kosten ist der Arbeitgeber zuständig.
Erstellt am 06.06.2019 um 19:29 Uhr von nicoline
So ist es Moreno!
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 12.08.2009, Az.: 7 ABR 15/08
Orientierungssatz:
1. Unterlagen des Betriebsrats iSd. § 34 Abs. 3 BetrVG sind nicht nur die in Papierform verkörperten Aufzeichnungen, sondern sämtliche auf Datenträgern gespeicherten Dateien sowie die Korrespondenz des Betriebsrats unter dessen E-Mail-Anschrift.
2. Jedes Mitglied verfügt über ein unabdingbares Recht, die Unterlagen des Betriebsrats jederzeit einzusehen. Dazu zählt das elektronische Leserecht der Dateien und der E-Mail-Korrespondenz.
3. Dieses Einsichtsrecht kann innerhalb des Betriebsrats nicht durch Maßnahmen nach § 9 Satz 1 BDSG in Verbindung mit der dazu geltenden Anlage beschränkt werden. Als Teil der verantwortlichen Stelle nach § 3 Abs. 7 BDSG hat der Betriebsrat aber über Maßnahmen zu beschließen, um einem Missbrauch von Daten in seinem Verantwortungsbereich zu begegnen.
https://www.jurion.de/urteile/bag/2009-08-12/7-abr-15_08/
LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.02.2013, Az: 13 TaBV 11/12
Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf eigenen Schlüssel
Das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats aus § 34 Abs. 3 BetrVG kann für ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Betriebsrat eine solche Überlassung tatsächlich möglich und zumutbar ist und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~jedes-betriebsratsmitglied-hat-anspruch-auf-eigenen-schluessel~#
Erstellt am 07.06.2019 um 08:28 Uhr von rtjum
der Antwort von nicoline ist nichts mehr hinzuzufügen...ääähhh doch...wenn sie sich weigert abwählen!!