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Kündigung Haustarifvertrag -Welche Mitbestimmung hat der Betriebsrat?

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Mario2000
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, die Geschäftsführung wird den Haustarifvertrag kündigen und, da keinem Unternehmerverband beigetreten, auch keinen neuen Haustarif abschließen. Stattdessen soll mit jedem einzelnen AN eine Arbeitsordnung zum Arbeitsvertrag vereinbart werden. Dazu ist eine Mitbestimmung des Betriebsrates nicht notwendig. Meine Frage: Gibt es in diesem Fall keine Möglichkeit der Einflussnahme für den Betriebsrat? Wie kann der Betriebsrat die Situation den Kollegen erklären?

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Community-Antworten (5)

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carrie

05.11.2007 um 23:03 Uhr

Hallo Weist du denn in etwa was der Inhalt dieser Arbeitsordnung sein soll?

D
DonJohnson

05.11.2007 um 23:11 Uhr

VORSICHT!!! §77,3 - Sorry, Carrie! BR ist nach Aufkündigung eines HTV niemals zuständig!!!! Wenn dann sind das Individualrecht - wenn AG nciht mitspielt bei neuem HTV, dann Streik wenn genügend AN vertreten sind.

FB
Frank B

06.11.2007 um 07:47 Uhr

Ach DJ, so einfach ist das auch nicht. In einer Arbeitsordnung sind nicht nur Dinge nach §77/3 BetrVG geregelt. Ich sehe hier ein erzwingbares MBR des BR gegeben! Fordert den AG auf, euch die AO vorzulegen, dann könnt ihr ja prüfen, ob ihr mitbestimmen könnt oder nicht. Die zuständige Gewerkschaft unterstützt euch bestimmt dabei. Zum Thema Tarifvertrag hat DJ natürlich Recht! Aber wenn niemand in der Gewerkschaft ist, braucht sich auch niemand über die Kündigung des HTV aufregen, denn wenn jemand einen Tarifvertrag haben will, tritt er der vertragsschliessenden Gewerkschaft bei!

C
Catweazle

06.11.2007 um 10:17 Uhr

@Mario2000,

der HTV ist dann auf jeden Fall in der Nachwirkung. Eine Möglichkeit des BR wäre den MA zu empfehlen nichts zu unterschreiben was ihnen nicht gefällt.

T
Truk

06.11.2007 um 13:28 Uhr

Hallo, empfehle die Lektüre des neuen Heftes Arbeitsrecht im Betrieb 11/2007 ab Seite 670: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung nach Beendigung der Anwendung von Tarifverträgen; Urteil LAG Hamburg nach §101 Satz 1, §23 Abs. 3 BetrVG.

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