Erstellt am 05.11.2007 um 22:03 Uhr von carrie
Hallo
Weist du denn in etwa was der Inhalt dieser Arbeitsordnung sein soll?
Erstellt am 05.11.2007 um 22:11 Uhr von DonJohnson
VORSICHT!!! §77,3 - Sorry, Carrie! BR ist nach Aufkündigung eines HTV niemals zuständig!!!! Wenn dann sind das Individualrecht - wenn AG nciht mitspielt bei neuem HTV, dann Streik wenn genügend AN vertreten sind.
Erstellt am 06.11.2007 um 06:47 Uhr von Frank B
Ach DJ, so einfach ist das auch nicht. In einer Arbeitsordnung sind nicht nur Dinge nach §77/3 BetrVG geregelt. Ich sehe hier ein erzwingbares MBR des BR gegeben! Fordert den AG auf, euch die AO vorzulegen, dann könnt ihr ja prüfen, ob ihr mitbestimmen könnt oder nicht. Die zuständige Gewerkschaft unterstützt euch bestimmt dabei.
Zum Thema Tarifvertrag hat DJ natürlich Recht! Aber wenn niemand in der Gewerkschaft ist, braucht sich auch niemand über die Kündigung des HTV aufregen, denn wenn jemand einen Tarifvertrag haben will, tritt er der vertragsschliessenden Gewerkschaft bei!
Erstellt am 06.11.2007 um 09:17 Uhr von Catweazle
@Mario2000,
der HTV ist dann auf jeden Fall in der Nachwirkung. Eine Möglichkeit des BR wäre den MA zu empfehlen nichts zu unterschreiben was ihnen nicht gefällt.
Erstellt am 06.11.2007 um 12:28 Uhr von Truk
Hallo,
empfehle die Lektüre des neuen Heftes Arbeitsrecht im Betrieb 11/2007 ab Seite 670: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung nach Beendigung der Anwendung von Tarifverträgen; Urteil LAG Hamburg nach §101 Satz 1, §23 Abs. 3 BetrVG.