Weitere Freistellung erwirken - trotz Anspruch auf nur 2 Freistellungen, vielleicht 3 Volle?
Hallo, wir haben im BR einen Anspruch auf 2 Freistellungen. Wir haben diese auf eine komplette Freistellung für den Vorsitzenden und 2 halbe Freistellungen für die Stellvertreter aufgeteilt. Nun ist es jedoch so, dass wir sehr viel Arbeit haben und die beiden halben Freistellungen meist mehr Arbeitszeit im BR verbringen, als in der "normalen" Tätigkeit. Dieser Zustand kann für den Arbeitgeber natürlich aus meiner Sicht nicht zufriedenstellend sein. Gibt es eine Möglichkeit, trotz Anspruch auf nur 2 Freistellungen, vielleicht 3 volle zu erwirken? Wäre auf jeden Fall für alle Beteiligten am effektivsten!
LG blackwitch
Community-Antworten (11)
03.11.2007 um 20:50 Uhr
Hallo, §38 BetrVG , ...die Zahl der freizustellenden BRM ist als Mindestzahl bezeichnet...
03.11.2007 um 20:50 Uhr
@blackwitsch Wenn der AG sich stur stellt, habt Ihr kaum eine Chance nach § 38 BetrVG - wohl aber mit § 37 Abs. 2 BetrVG. Da gäbe es noch nicht mal eine Begrenzung!
03.11.2007 um 20:59 Uhr
@blackwisch, "Dieser Zustand kann für den Arbeitgeber natürlich aus meiner Sicht nicht zufriedenstellend sein...." Warum zerbrichst du dir den Kopf deines AG's?
Wie wär's, wenn die andere BR - Kollegen sich mehr einbringen würden und den dreien zur Hand gehen würden? Und mit dem 37 Abs. 2 habt ihr doch die nötige Freiheit! Abmelden und los geht's! Mal abgesehen davon: Betriebsratsarbeit geht vor vertraglicher Arbeit!
"...die Stellvertreter...." Wieso "die"?
03.11.2007 um 21:14 Uhr
Dachte schon es ist nur mir aufgefallen !!
Warum ..die Stellvertreter ??
Gut aufgepasst Mona-Lisa !! :-))
04.11.2007 um 07:39 Uhr
"die" Stellvertreter, weil wir einen 1. Stellvertreter und eine 2. Stellvertreter haben
04.11.2007 um 10:30 Uhr
@blackwich Der BRV hat immer nur einen Stellvertreter.
04.11.2007 um 10:40 Uhr
@Immi Der Stellvertreter vom Stellvertreter - das kann man bis ins letzte ausfeilen!
04.11.2007 um 10:44 Uhr
@Kölner Ich weiss... Aber der" Dritte" wird nicht mehr so genannt:-) Der darf dann "die Geschäfte weiterführen"...
04.11.2007 um 10:52 Uhr
@Immi Der kann sich schon "zweiter oder vierzehnter Stellvertreter" oder auch "stellvertretender Stellvertreter des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden" nennen. Oder auch einfach nur Karl-Heinz! ;-)
04.11.2007 um 10:58 Uhr
@Kölner "Mir" ist das egal. Aber so steht es nicht "geschrieben", im grossen "Buch der Betriebsräte". Und Karl-Heinz...macht es einfach "Einfacher";-)
04.11.2007 um 12:29 Uhr
Die eleganteste und auch einfachste Lösung ist, wie Kölner schon schrieb, wenn benötigt, zusätzliche Freistellungen gem § 37 Abs.2 BetrVG für notwendige BR Arbeit. Hier stellt sich das entsprechende BR Mitglied für die notwendige Betriebsratsarbeit selber frei und schon ist das Problem gelöst. Dabei ist es völlig unerheblich ob dieses Vorgehen dem AG passt oder nicht. Möchte der Arbeitgeber etwas ändern, so kann er ja auf den BR zugehen und Vorschläge machen.
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