Erstellt am 01.11.2007 um 22:22 Uhr von Mona-Lisa
@Kaas,
geht ohne weiteres!
Erstellt am 01.11.2007 um 22:32 Uhr von Die Genauerin
Mona-Lisa,
bitte eine Kopie vom polizeilichen Führungszeugnis, eine Einwohnermeldeamtsbestätigung und mögliche Fürsprecher und Bürgen ! Kaas hat nur deine Aussage in der Hand !
Erstellt am 01.11.2007 um 22:41 Uhr von Mona-Lisa
@Die Genauerin,
bitte schön! Ganz zu deinen Diensten....... :-))
Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht Mitglied des BR, sondern hat ein eigenes Amt und eine eigene Verantwortung, deren Rechtsgrundlagen sich aus dem SGB IX ergeben. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im BR ist zulässig (Fitting, Rn. 17; GL, Rn. 9; HSWG, Rn. 5, 7; ErfK-Eisemann, Rn. 2). Beide Ämter beginnen und enden unabhängig voneinander (Fitting, a. a. O.; GK-Raab, Rn. 10; HSWG, Rn. 5). Besteht ein GBR oder KBR, kann nach § 97 Abs. 1 oder 2 SGB IX eine Gesamt- oder Konzernschwerbehindertenvertretung gewählt werden. Die Wahrnehmung mehrerer Ämter im Bereich der Schwerbehindertenvertretung bzw. zusammen mit einem BR-Mandat ist zulässig (Fitting, Rn. 15; HSWG, Rn. 5a).
Tja, und Kaas (und auch du!) findet das ganze im § 32 DKK BetrVG RN. 2
Zufrieden?
Erstellt am 01.11.2007 um 23:08 Uhr von Lotte
Die Genauerin,
ich wäre durchaus bereit für die schöne Dame aus dem Louvre zu bürgen. ;-))
Erstellt am 02.11.2007 um 07:19 Uhr von Die Genauerin
Na also , geht doch ! So macht das Forum Spaß !
Lotte- Reichtumer und sogar ganze Reiche sind durch Bürgschaften verschutt gegangen ! Überleg genau was du tust, wäre schade um dein Besitz ! ;-)