Betriebsteile zusammengefasst Mitteilung kam 2 Tage vor der Umsetzung der Maßnahme - rechtens?
Hallo zusammen! Unser AG hat dem BR mitgeteilt, dass 2 Betriebsteile in einem Betrieb zusammengefasst worden. Die Mitteilung kam 2 Tage vor der Umsetzung der Maßnahme. Ist das rechtens?
Für eure schnelle antwort, bedanke ich mich jetzt schon
Community-Antworten (6)
30.10.2007 um 23:26 Uhr
Hallo Der AG hat euch so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass ihr noch Einfluss auf die Planung nehmen könnt.( § 111 BetrVG) Er muß sich mit euch beraten, einen Alleingang kann man auch per einstweiliger Verfügung stoppen, aber bevor ich jetzt was falsches sage, bleiben denn die Betriebe trotz zusammenschluss in ihrer Betriebsorganisation unverändert?
30.10.2007 um 23:38 Uhr
@Carrie
betrieb was ist das eigentlich? War es ein Zusammenschluß verschiedener Betriebe im Sinne der Definition, oder waren es unterschiedliche Betriebe, beim letzteren gebe ich dir uneingeschränkt Recht, beim ersteren nciht, nicht böse sein, ok?
31.10.2007 um 00:03 Uhr
@ Don Na sage mal ;-) bei was gibst du mir jetzt nicht recht?
31.10.2007 um 01:14 Uhr
@tintorot,
....Mitteilung kam 2 Tage vor der Umsetzung der Maßnahme....
kein Wunder daß du tintorot wirst... würde ich auch, vor Wut!
Über was für eine Maßnahme reden wir hier überhaupt? Betriebsübergang.... nach §613a? .... oder.. oder... oder....? Gibt es einen WA???? Wie wäre es mir mehr Info´s? Die Reduktion deines postings ist wenig hilfreich!
31.10.2007 um 02:29 Uhr
Die betriebsteile bestehen in einer Gesellschaft mit einen GF. Bislang besteht in jedem Betriebsteil ein Betriebsrat. Nun werden die beiden Betriebsteile zusammengefasst und dadurch entsteht ein neuer Betrieb. Jetzt ist es so, dass der Betriebsteil mit der höheren Anzahl von AN hat den Übergangsmandat erhält und der AG ist der Meinung, dass der Betriebsteil mit der geringeren Anzahl von AN, der Betriebsrat augelöst ist.
31.10.2007 um 11:46 Uhr
Das hört sich schon sehr nach einer Betriebsänderung an. Ob sich aus dem § 111 BetrVG der von carrie genannte Unterlassungsanspruch herleiten läßt ist abhängig von dem LAG-Bezirk in dem Ihr Euch befindet. Nachdem im einstweiligen Rechtschutz nach 2. Instanzen Schluß ist kann sich das BAG mit dem Thema leider nicht beschäftigen und so können die LAGs hier fröhlich unterschiedlich entscheiden.
Holt Euch einen guten Anwalt ins Boot. Entweder nach § 111 Abs. 1 S. 2 BetrVG oder nach § 80 Abs. 3 BetrVG.
Beeilt Euch sonst sind die Pfähle schon vom AG eingeschlagen. Aber seid Euch darüber bewußt, dass Ihr in letzter Konsequenz hier nichts machen könnt.
Noch ein Hinweis zum § 21a BetrVG: dass es hier ein Übergangsmandat gibt ist auch noch nicht so ganz sicher.... Aber das erklärt Euch Euer Anwalt dann
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