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Beurlaubung Betriebsratsmitglied wegen eines laufenden Gerichtsverfahrens - rechtens?

S
SantaFe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ein Betriebsratsmitglied ist wegen eines laufenden Gerichtsverfahrens von unserer Firma für die Dauer des Verfahrens bezahlt beurlaubt worden und soll während dieser Zeit die Firma nicht betreten,d.h. er kann für diese Zeit auch nicht seiner Betriebsratstätigkeit nachkommen. Da die Dauer des Gerichtsverfahrens nicht feststeht, kann er ggf. auch länger für uns ausfallen. Ist so etwas rechtens?

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Community-Antworten (4)

S
Saluk

30.10.2007 um 17:28 Uhr

Hallo SantaFe,

Zitat von einer ehemaligen Antwort von Werner: Hier zieht BetrVG §78: "Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden." Ein Hausverbot ist klar eine Behinderung der Betriebsratsarbeit. Von Deiner Arbeitsleistung kann er Dich befreien aber nicht von der BR-Tätigkeit.

Viele Grüße, Saluk

V
Vitamin

30.10.2007 um 18:10 Uhr

Ein Hausverbot könnte aber auch berechtigt sein. Gründe dafür könnten gegeben sein, wenn das BR-Mitglied im Unternehmen eine Straftat (z.B. Diebstahl, betrug o.ä.) begangen und das anhängige Gerichtsverfahren die Klage gegen die fristlose Kündigung ist. Vielleicht erklärst du mal den Hintergrund etwas ausführlicher?

DAH
Der alte Heini

30.10.2007 um 22:27 Uhr

Vitamin, bis dato dürfte in Deutschland noch die Unschuldsvermutung gelten. Der Arbeitgeber dürfte zwar bei Verdacht einer Straftat den Kollegen von der arbeitsvertraglichen Arbeit bezahlt freistellen und auch eine Zutrittsverweigerung für den Betrieb verhängen aber als Betriebsrat hat er weiterhin sein vollen Rechte als Betriebsratsmitglied und das Zutrittsrecht in den Betrieb im Rahmen seiner BR Aufgaben. Nach deiner Logik könnte so der AG bequem unangenehme BR Mitglieder kurz und bündig kaltstellen.

V
Vitamin

31.10.2007 um 17:37 Uhr

Vielleicht gibt es ja im vorliegenden Fall weit mehr als einen bloßen Verdacht. Solange SantaFe nichts genaueres sagt, kann man auch nichts genaueres antworten.

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