Rechtsbeistand - muss der Arbeitgeber dies auch genehmigen , bevor wir die Rechtsberatung in Anspruch nehmen?
Es bestehen unterschiedliche Meinungen zum Mitbestimmungsrecht (§ 87 Nr.6 BetrVG) zwischen dem BR und AG. Wir vom BR wollen eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und haben dies dem AG mitgeteilt. Er glaubt jetzt allerdings, das er dies auch genehmigen muss, bevor wir die Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Stimmt das? Wer kann uns da weiterhelfen?
Community-Antworten (4)
25.10.2007 um 16:48 Uhr
Hallo § 80 Abs.3 BetrVG bedarf es einer näheren Vereinbarung mit dem AG. Bei entsprechender Eilbedürfigkeit kann der AG im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet werden, die Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erteilen.
25.10.2007 um 16:56 Uhr
Hallo Eilbedürftigkeit heißt, per Gerichtsbeschluß? Oder geht das schneller?
25.10.2007 um 17:01 Uhr
Die Eilbedürfigkeit bezieht sich auf die Situation weswegen ihr einen Sachverständigen braucht, wie das genau definiert ist, weis ich nicht. Um was geht es denn bei euch genau?
26.10.2007 um 00:21 Uhr
handelt es sich um die Sache aus dem anderen thread? Dann würde ich hier auch mal an § 40 BetrVG denken, der ja einschlägig ist bei der Vertretung des BR vor dem AG und Vorbereitungshandlungen dazu. Da hier evtl. eine Feststellungsklage bzgl. einer Unterlassung in Frage kommt wäre das ggf. ein Weg
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