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Nachwahl von Ausschussmitgliedern - auch wieder nach Liste?

P
pumuckel66
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir haben Ausschüsse gebildet, den einen oder anderen aber mit zu wenig Personen besetzt. Meine Frage ist nun, wie können noch weitere Mitglieder in einen Ausschuss gewählt werden? Zuvor wurde per Listenwahl gewählt, muß es nun auch wieder nach Liste gewählt werden? Wo kann ich im BetrVG etwas finden? Danke

4.18201

Community-Antworten (1)

K
Konrad

24.10.2007 um 16:40 Uhr

Hallo Die gesetzlichen Grundlagen für die Bildung von Ausschüssen sind in den §§ 27 und 28 BetrVG enthalten. Im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen entscheidet der Betriebsrat selbst, ob er Ausschüsse bildet, wie viele es sein und zu welchem Zweck sie tätig werden sollen. Zwingend vorgeschrieben ist allerdings die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses ab einer bestimmten Betriebsratsgröße.

Nach § 27 BetrVG hat der Betriebsrat, wenn ihm neun und mehr Mitglieder angehören, einen Betriebsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Die Zahl der weiteren Mitglieder richtet sich nach der zahlenmäßigen Größe des Betriebsrats (vgl. § 27 Abs. 1 BetrVG). Sie werden aus der Mitte des Betriebsrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, es sei denn, es gibt nur einen Wahlvorschlag. Dann wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Eine Listenwahl ist dafür nicht zwingend erforderlich.

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