Erstellt am 23.10.2007 um 13:15 Uhr von Frank B
Ja, der Betriebsrat kann die Kollegin über ihre Rechte aufklären. Es kommt natürlich auf die Höhe der Summe drauf an. Ist es unbedingt notwendig viel Bargeld mit sich zu führen? Gib als Stichwort mal Arbeitnehmerhaftung ein! Vielleicht wirst du ja da fündig!
Wenn die MAin nicht grob fahrlässig gehandelt hat, so dürfte es schwer werden für den AG.
Erstellt am 23.10.2007 um 13:27 Uhr von Marcus
"Grobe Fahrlässigkeit ist ihr nicht zu unterstellen."
Wieso?
Wie ist denn das Geld abhanden gekommen?
Erstellt am 23.10.2007 um 13:36 Uhr von Konrad
Es kommt auf den Einzelfall an! Was heißt verloren oder gestohlen? Der Knackpunkt über den Ablauf des Verlustes entscheidet über grob fahrlässig oder fahrlässig und Haftung des AN oder nicht! Gibt es arbeitsvertraglich sog. Mankoabreden wonach der AN haftet oder nicht?
Für Fehlbeträge in der von ihm verwalteten Kasse oder anvertrautes Bargeld (sogenannte Mankohaftung) haftet der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 667 BGB i.V. mit § 280 BGB wegen zu vertretender Unmöglichkeit nur dann, wenn er aufgrund der organisatorischen Ausgestaltung durch den Arbeitgeber im Alleinbesitz an den abhanden gekommenen Bestände und damit als einziger eine Zugriffsmöglichkeit hatte, so daß nur er den Schaden verursacht haben kann.
Erstellt am 23.10.2007 um 15:05 Uhr von ego112
Wie Konrad schon schrieb, kommt es auf den Einzelfall an. Beweispflichtig ist der AG. Das Arbeitsgericht allein kann die schwere beurteilen in Bezug auf Fahrlässigkeit. Der AG kann zwar fordern, aber um seine Forderung durchzubekommen muss er, wenn keine Mankohaftung im AV oder per BRV geregelt ist, diese einklagen.
Es kommt dabei auch sehr stark auf das Verhältnis zwischen Verdienst(Tätigkeit) und die Höhe(Verlust) an.
Hat der AN z.B. einen Verdienst von 1000€ und der Verlust aus seiner Tätigkeit beträgt 100000€, steht dieses in keinem Verhältnis zueinander.
Frage: Was ist ein dienstlicher Einkauf und wieviel Geld war es? Gehört es üblicherweise zu Ihren Aufgaben?
@Wolfgang,
habe ich soweit Recht? Gruss aus dem Norden!
Erstellt am 23.10.2007 um 15:38 Uhr von Marcus
"Es kommt dabei auch sehr stark auf das Verhältnis zwischen Verdienst(Tätigkeit) und die Höhe(Verlust) an.
Hat der AN z.B. einen Verdienst von 1000€ und der Verlust aus seiner Tätigkeit beträgt 100000€, steht dieses in keinem Verhältnis zueinander."
Diesen Zusammenhang hat das BAG bisher nicht so gesehen. Es bleibt abzuwarten ob sich das BAG in Zukunft nach diesem Grundsatz richten wird.
"Gehört es üblicherweise zu Ihren Aufgaben?"
Auch das halte ich für irrelevant.