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Vorgehensweise bei Einschaltung eines Anwaltes

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daniel1
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir wollen demnächst über eine prämieneinführung eine betriebsvereinbarung abeschliesssen - diese wurde uns von der gl vorgelegt.

wenn die details alles klar sind und wir diese von einem Anwalt überprüfen lassen möchten (wir als brm kennen ja kein anwaltsdeutsch ) wie müssen wir hierfür vorgehen ?

nur beschluss fassen das ein ra eingeschaltet wird ? dann alle unterlagen und fragenkatalog an ra schicken ? oder kann man hier auch persönlich vorbei schauen unter bezahlung des lohnes ?

wie seiht es mit den kosten aus ? haben ra so formulare für betriebsräte - kosten muß ja arbeitgeber tragen .

oder muß man , bevor man ra einschaltet, eine einigung mit dem arbeitgeber erzielen ?

danke für eure antworten

9.13804

Community-Antworten (4)

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pirat

22.10.2007 um 19:03 Uhr

@daniel1,

betriebsvereinbarung abeschliesssen - diese wurde uns von der gl vorgelegt. wenn die details alles klar sind ................ das kann auch von einem GEWerkschaftsvertreter überprüft werden, (wenn GEW im Betrieb) vorhanden! Es muss nicht immer ein RA sein.

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daniel1

22.10.2007 um 20:11 Uhr

wir möchten dies von einem anwalt - fachanwalt für arbeitsrecht z.b.- klären lassen, da die gewekschaft bei uns zumindest immer ein negatives bild hat von dem was unser ag uns schriftlich gibt. er ist grundsätzlich ablehnend gegenüber.- außerdem war die meinung und die rechtsauskunft bei unserer letzten vereinbarung fürn ars*** - denn falsch unterrichtet und beraten.

Daher zählt nur ein anwalt

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pirat

22.10.2007 um 20:41 Uhr

@daniel1,

Kosten des Betriebsrats (I): Rechtsanwälte und Sachverständige

Grundsätzlich hat gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber die sachlichen und persönlichen Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen. Hierzu zählen die Kosten eines Rechtsanwalts, wenn diese der gerichtlichen Verfolgung oder der Verteidigung von Rechten des Betriebsrates dienen. Dies betrifft sowohl Streitigkeiten des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber.... lies hier..findet man bei google!http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2006/nl_0706_26454338.php

Zur nächsten BR Sitzung TOP, auf die Einladung und dann die Beschlußfassung. AG informieren.

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paula

23.10.2007 um 00:27 Uhr

@pirat

ich bezweifel dass hier § 40 BetrVG einschlägig ist. Der RA ist hier nicht im Rahmen der Rechtsvertretung tätig sondern als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG.

Daher reicht die Info an den AG nicht sondern es bedarf einer "näheren Vereinbarung" mit dem AG

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