Einstellung Leihmitarbeiter Personalien
Hallo zusammen,
bei der wöchentlichen Einstellung von Leihmitarbeitern erhält der Betriebsrat nur den Namen, Vornamen und Anzahl dieser Mitarbeiter. Weitere Personalien wie Anschrift, Beruf und Geburtsdatum dieser Mitarbeiter stehen der Geschäftsleitung nicht zur Verfügung und die Verleihfirma verweigert die Auskunft darüber. Die Geschäftsleitung will diese weiteren Personalien auch nicht ermitteln, weil es ihr nicht darauf ankommt diese zu wissen.
Hat der Betriebsrat das Recht diesen Einstellungen zu widersprechen, weil er nicht alle Personalien von der Geschäftsleitung bekommen hat?
Community-Antworten (11)
22.10.2007 um 16:28 Uhr
Zustehen tut Dir genau wie bei jeder anderen Einstellung alles. Der AG muss dem BR alle erforderlichen Unterlagen geben. Ansonsten ablehnen. Ist manchmal ein wenig müßig, da aber meistens die LAN die selben sind, benötigt man dieses Prozedere ja nicht jedesmal aufs neue. Eine "Einstellung" eines LAN erfolgt auch nur dann wieder, wenn dieser zwischenzeitlich nicht mehr bei Euch im Betrieb tätig war.
22.10.2007 um 16:51 Uhr
Hallo pit,
ich muss leider dem kollegen ego widersprechen... es stimmt natürlich, daß ihr genauso zu unterrichten seid wie bei jeder anderen einstellung. ist die anhörung fehlerfahft, weist der BR den AG daruf hin und es beginnt nach erneuter einreichung eine neue wochenfrist... hier mal ein BAG urteil:
"Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung läuft nicht die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht ist kein Verstoß gegen ein Gesetz i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Sie führt aber dazu, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt gilt, als unbegründet abgewiesen werden muss. Es spricht viel dafür, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist auf die ihm bekannten Mängel bei der Unterrichtung hinweisen muss. Ergänzt der Arbeitgeber seine Unterrichtung, setzt er damit eine neue Wochenfrist in Lauf. Hält er den Einwand des Betriebsrats für unbegründet, kann er beim Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, und hilfsweise beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. BAG 28.1.1986 – 1 ABR 10/84"
ich denke das beantwortet dein frage.
grußvom packer
22.10.2007 um 17:17 Uhr
Inwieweit benötigt der BR denn Anschrift, Beruf und Geburtsdatum dieser Leiharbeitnehmer?
22.10.2007 um 17:38 Uhr
@ Packer:
"Ergänzt der Arbeitgeber seine Unterrichtung, setzt er damit eine neue Wochenfrist in Lauf. Hält er den Einwand des Betriebsrats für unbegründet, kann er beim Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, und hilfsweise beantragen, die Zustimmung zu ersetzen."
Was aber, wenn er beides nicht tut? Weder die Ergänzung noch die Zustimmung ersetzen lässt. Dann jibbet doch 'n "Arbeitskampf" BR GF, oder sehe ich das falsch?
23.10.2007 um 00:27 Uhr
hallo zusammen
Sorry das ich widersprechen tu, aber mein ÄUG Kommentar schreibt dass der AG nicht die Personalien nachforschen muss. Er muss dem BR die Daten mitteilen, die er von dem Verleiher bekommt. D.h. es wird wohl ein Bewerber für die Stelle XY gesucht, die Daten die er dazu bekommt, hat er dem BR vorzulegen.
Allerdings hat der BR ein Recht auf ÜBERLASSUNG des Arbeitnehmerüberlasungsvertrages ( zwischen Verleiher und Entleiher, NICHT Verleiher - LeihArbN) da darin die Genehmigung nach §12 AÜG enthalten ist.
Prüft lieber ob der AG dem Verleiher die Arbeitsbedingujngen korrekt wiedergegeben hat damit der Verleihrer diese auch dem LeihARN gewähren kann, denn das MUSS er!
Und so ein AÜG Kommentar ist gut wenn Ihr öfters LeihArbN habt...
MFG Matze
23.10.2007 um 12:15 Uhr
@sorry matze, das AÜG spricht im § 14 Abs. 3 ganz klar den § 99 BetrVG an. Und es gibt auch keinen extra Kommentar zum 99 darüber , dass dieses nicht gilt bei LAN. @Marcus, es ist eigentlich vollkommen egal wozu der BR irgendetwas braucht. Im BetrVG §99 ist es geregelt was der AG zu tun hat.
23.10.2007 um 13:45 Uhr
"@Marcus, es ist eigentlich vollkommen egal wozu der BR irgendetwas braucht. Im BetrVG §99 ist es geregelt was der AG zu tun hat."
Eben! Deshalb frage ich ja.
Wie steht so schön im § 99? "... die ERFORDERLICHEN Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben, ..."
Also sieht auch der Gesetzgeber die "Erforderlichkeit" als Voraussetzung für den Anspruch an.
23.10.2007 um 13:48 Uhr
@ego
also der § 14 III AÜG ist erst einmal eine Rechtsfolgenverweisung und nicht eine Rechtsgrundverweisung. Daher kann das ganze durchaus anders laufen. Ich empfehle einen Blick in den Fitting zu § 99 Rn. 150 und 153
23.10.2007 um 14:27 Uhr
@paula, ich bin ja kein Jurist, aber wenn ich deine beiden Begriffe richtig interpretiere dann ist es doch eine Rechtsgrundverweisung, da diese auf eine andere Rechtsnorm(§ 99) verweist. Oder habe ich dieses überhaupt nicht "begriffen". Nichtsdestotrotz ist es doch ein Gesetz und von daher von mir als Laien nicht dahingehend zu überprüfen ob es eine Rechtsfolgenverweisung oder eine Rechtgrundverweisung ist. Wobei mir der Unterschied immer noch nicht klar ist.
23.10.2007 um 15:53 Uhr
Hi @all
es ist eine Rechtsfolgeverweisung und der AG hat stets die UNterlagen zur Verfügung zu stellen, die er hat. Die Personalien braucht er nicht zu erfragen!
Auch hier gut beschrieben:
http://www.awo-ww-br.de/kbr/dokus/Abgrenzung_%20zur_%20Arbeitnehmerueberlassung.pdf
Zusätzlich dazu noch Fitting §99 RN 54.
Hoffe dass mit dem Link klarheit reinkommt
24.10.2007 um 09:53 Uhr
Hallo alle @, vielen Dank für eure Antworten auf meine Frage. Ich habe gestern ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht erhalten (Az: 4 TaBV 203/06 vom 16.01.2007). Dort wurde so geurteilt, wie @matze83 es geschrieben hat. Also können wir vom BR der Einstellung wegen der fehlenden Personalien nicht widersprechen.
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