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§ 82 des BetrVG

P
Petry
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, hat jemand eine Kommentierung des § 82 BetrVG und kann mir diese hier als Antwort schicken? Ich will unserem BR-Gremium beweisen, dass jedes einzelne BR Mitglied auch einen Kollegen bei einem Gespräch mit seinem Chef unterstützen kann. Wir haben zwar eine Kommentierung aber nicht für jedes BR-Mitglied zugänglich. Bei uns macht dies nur der Vorsitzende und will uns dies verbieten. Irgendwann habe ich hier im Forum gelesen, dass dies in der Kommentierung stehen würde.

5.70005

Community-Antworten (5)

E
ego112

20.10.2007 um 19:18 Uhr

Dir die Kommentierung zum BetrVG §§ 81 und 82 zu senden, würde den Rahmen hier sprengen. Den BRV würde ich schnellstens absetzen und einen neuen wählen. Denn er ist im weitesten Sinn eigentlich der "Postbote des BR als Gremium". Er vertritt den BR nur nach aussen hin und ist nicht der Chef des BR. Zustehen tut jedem BR das BetrVG einschliesslich Kommentierung. Lasst Euch nichts gefallen und vor allem """""""beansprucht endlich mal Seminare""""""". Ich weiss nicht wie Ihr den Kollegen helfen wollt, wenn Ihr Euch selbst nicht einmal helfen könnt.

I
Immie

20.10.2007 um 19:19 Uhr

@Petry Wo stehen eure Bücher, das nicht jedes BRM Zugang hat? Der Vorsitzende will euch dies verbieten? Kann er gar nicht!

Fitting 20.Aufl. §82 Rn11 Der AN kann...ein von ihm bestimmtes Mitglied des BR zu seiner Unterstützung zuziehen

P
pirat

20.10.2007 um 19:21 Uhr

@Petry,

es wurde hierzu schon einiges geschrieben! Suchfunktion 62826

....zwar eine Kommentierung aber nicht für jedes BR-Mitglied zugänglich.....will uns dies verbieten.....er will was???? Der BRV hat zu tun was ihr ihm sagt! Nicht umgekehrt!! Und damit Basta!!!

C
carrie

20.10.2007 um 19:43 Uhr

Außerdem steht jedem BR Mitglied unter anderem ein Bertriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung z.B. von Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo zu!!!

DAH
Der alte Heini

21.10.2007 um 03:09 Uhr

Auszug aus dem Urteil BAG 16.11.2004 - 1 ABR 53/03

20 a) Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.

Das ganze Urteil findest Du hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2004&Sort=3074&Seite=16&nr=10245&pos=505&anz=614

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