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zuständigkeit

O
Onkel_Benz
Mai 2019 bearbeitet

Hallo,

bei uns ist es etwas undurchsichtig - aber ich versuche mal so plakativ wie möglich zu erklären und bedanke mich schon jetzt für's lesen.

Unser BR ist zuständig für Firma A (80 Mitarbeiter) Firma A hat keine eigene Buchhaltung und kein eigenes Personalwesen. Firma B (600 km entfernt - im Grunde die Mutterfirma, aber nicht juristisch) erledigt das Personalwesen und die Buchhaltung. Es existiert ein Vertrag zur Auftragsdatenverwaltung zwischen Firma A und B.

Firma B möchte nun ein elektronisches Personaldatenverwaltungssystem einführen. Dies ist mitbestimmungspflichtig. Auch die Mitarbeiter der Firma A sollen später ihre Stammdaten selbst pflegen können.

Der Betriebsrat von A (also wir) können mit der Geschäftsleitung von Firma B keine Betriebsvereinbarung abschließen. Unsere geschäftsleitung steht auf dem Standpunkt, was Firma B macht, geht sie nichts an. Der Vertrag zur Auftragsdatenverwaltung regelt aber elementare Dinge (Wer hat Zugriff auf unsere Personaldaten - nicht)

Wie muss hier vorgegangen werden? Die Auftragsdatenverarbeitung anpassen? Muss Firma B an den BR von A die zuriffsberechtigten Personen melden (laut DSGVO wäre das nötig) Wie kann der BR seine Kontrollrechte wahrnehmen, wenn er für B nicht zuständig ist?

52105

Community-Antworten (5)

S
stehipp

16.05.2019 um 14:19 Uhr

Vielleicht denke ich jetzt zu einfach, aber eine neue Betriebsvereinbarung, bzw. eine Ergänzung zur bestehenden mit der Geschäftsleitung von Firma A verhandeln, in der all die genannten Punkte festgelegt werden.

§
§§Reiter

16.05.2019 um 15:28 Uhr

Ich würde vermuten, dass ein elektronisches Personaldatenverwaltungssystem eine technische Einrichtung ist, die zur Überwachung objektiv geeignet ist, völlig unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist oder nicht. Damit habt Ihr ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ). Das gilt auch, wenn diese technische Einrichtung in einer anderen Firma ist!

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 27.01.2004, Az.: 1 ABR 7/03 (…) 26 Der Arbeitgeber wendet ein technisches Überwachungssystem im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch an, wenn er im Einvernehmen mit einem Dritten seine Arbeitnehmer anweist, sich der Überwachung durch dessen technische Einrichtung zu unterwerfen. Diese Anweisung ist nicht deshalb mitbestimmungsfrei, weil die Überwachung in erster Linie oder gar ausschließlich im Interesse des Dritten erfolgt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber selbst Zugriff auf die erfassten Daten nehmen kann. Vielmehr ist es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, Informationen über das Verhalten der seiner Direktionsbefugnis unterliegenden Arbeitnehmer durch eine zur Überwachung bestimmte technische Einrichtung erfassen zu lassen. (…)

P
Pjöööng

16.05.2019 um 15:57 Uhr

Sorry, verstehe nur Bahnhof....

B macht schon bisher Auftragsdatenverarbeitung für A. Diese erfolgt aber bisher auf Papier?

Jetzt will B auf Elektronik umstellen?

Für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sehe ich hier bisher keinen Ansatz, aber vielleicht habe ich auch den Sachverhalt falsch verstanden.

§
§§Reiter

16.05.2019 um 16:28 Uhr

Zitat von Pjöööng: Für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sehe ich hier bisher keinen Ansatz, aber vielleicht habe ich auch den Sachverhalt falsch verstanden.

BAG, Beschluss v. 23.10.2018 – 1 ABN 36/18 Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schutzwerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind. In diesem Zusammenhang unterliegen Nutzung und Einsatz softwarebasierter Personalverwaltungssysteme der Mitbestimmung, gleichviel ob ihnen eine „alltägliche Standardsoftware“ zugrunde liegt, oder ob eine „Erheblichkeits- oder Üblichkeitsschwelle“ überschritten wird.

Also: BAG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 ABN 36/18 + BAG, Beschl. v. 27.01.2004, Az.: 1 ABR 7/03

volle Mitbestimmung für den BR von Onkel_Benz

ich würde, wie stehipp schon geschrieben hat, eine neue Betriebsvereinbarung, bzw. eine Ergänzung zur bestehenden mit der Geschäftsleitung von Firma A verhandeln, in der all die genannten Punkte festgelegt werden. Firma A muss dann mit Firma B verhandeln und dafür sorgen, dass die BV umgesetzt wird.

O
Onkel_Benz

16.05.2019 um 17:20 Uhr

Ah - ja. Das hilft mir weiter. Unser Problem ist eben, das die GF von Firma A sagt, es gehe sie nichts an, weil die Verarbeitung in Firma B stattfindet.

Schauen wir mal. Danke sehr

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