Sitzungsleitung bei nicht verhindertem Vorsitzenden
Hallo und guten Abend liebe Gemeinde, ich habe hier mal eine Frage, die mir vielleicht jemand beantworten kann:
Der Vorsitzende (freigestellt) eines größeren Gremiums ist aus persönlichen Gründen nicht vor Ort und kann die BR-Sitzung nicht leiten. Er hat sich aber nicht verhindert gemeldet, sondern angegeben, dass er von unterwegs aus arbeitet und sich daher für sein Fernbleiben von der Sitzung entschuldigt. Spricht aus rechtlichen Gründen etwas dagegen, dass die stellvertretende Vorsitzende die BR-Sitzung leitet?
Viele Grüße Fiebig123
Community-Antworten (38)
15.05.2019 um 19:49 Uhr
Ich weiß nicht wo das Problem liegt. BRV ist nicht da - aus welchem Grund immer. Die BR Sitzung muss ja geleitet werden, dafür gibts die Vertretung.
15.05.2019 um 19:58 Uhr
Die Vertretung darf laut Gesetz die Aufgaben doch nur übernehmen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Oder verstehe ich das falsch?
15.05.2019 um 20:07 Uhr
Fiebig123 Welche Antwort möchtest du hören? Man muss sich nicht wörtlich "verhindert" melden, um verhindert zu sein. Wenn jemand mitteilt, er könne aus persönlichen Gründen nicht an der Sitzung teilnehmen, ist er verhindert. Möchtest du, dass die Sitzung ausfällt, oder was ist dein Anliegen?
15.05.2019 um 21:15 Uhr
Hallo Nicoline, danke für deine Antwort. Du schreibst man muss sich nicht wörtlich "verhindert" melden, um verhindert zu sein. Da hast du natürlich Recht: Wenn jemand sich physisch an einem mehrere 100 km entfernten Ort befindet ist er einerseits verhindert (weil physisch nicht anwesend) aber andererseits nicht verhindert, weil er ja von unterwegs vom Laptop aus arbeiten kann und das auch tut und sich daher für die Nicht-Teilnahme an der BR-Sitzung nur entschuldigt aber sich eben nicht als verhindert meldet.
Da sich der Vorsitzende nur entschuldigt und nicht als verhindert meldet, wird auch nicht nachgeladen. Wenn der Vorsitzende jetzt aber nicht verhindert ist, dann stellt sich die Frage, ob er Aufgaben an die Stelli übertragen kann/darf.
Daher die konkretisierte Frage jetzt: Gehört die Leitung der BR-Sitzung zu den Aufgaben, die der Vorsitzende übertragen darf, während er nicht verhindert ist? Wenn das der Fall ist, ist alles gut. Wenn das nicht der Fall ist, ergeben sich daraus rechtliche Konsequenzen?
Oder noch anders gefragt: kann die physische Abwesenheit des Vorsitzenden als Verhinderung gewertet werden, auch wenn er sich selber nicht als verhindert ansieht, sondern sich nur für die fehlende Sitzungsteilnahme entschuldigen lässt, aber andererseits ja doch wegen der physischen Abwesenheit auch gar nicht tatsächlich an der Sitzung teilnehmen könnte? Und muss dann nachgeladen werden?
15.05.2019 um 21:22 Uhr
Das BAG hat doch der Verhinderung Tür und Tor geöffnet. Das BR-Mitglied erklärt sich als verhindert und basta. Wenn sich der BRV also "entschuldigt" hat, ist er verhindert.
Man kann die Rechtsprechung als völlig entgleist ansehen - aber sie ist nun mal da.
15.05.2019 um 21:25 Uhr
Der BR-Vorsitzende kennt die Rechtsprechung und hat sich aber eben nicht als "verhindert" gemeldet....
16.05.2019 um 00:48 Uhr
Gut, ich glaube, dass es keinen Sinn macht, mit dir weiter zu diskutieren. Dir ist von 3 usern so ziemlich das Gleiche gesagt worden, du scheinst es nicht annehmen zu wollen. Dann müsst ihr einfach die Entscheidung treffen, die ihr für richtig haltet.
16.05.2019 um 00:52 Uhr
Doch, hat er:
"Der Vorsitzende (freigestellt) eines größeren Gremiums ist aus persönlichen Gründen nicht vor Ort und kann die BR-Sitzung nicht leiten."
wenn Ihr jetzt noch wochenlang darauf herumreiten wollt, das der BRV sich nicht explizit als verhindert "gemeldet" hat, dann habt Ihr vermutlich jetzt und in Zukunft ein Problem.
Oder Ihr macht Euch (und am Besten nachher auch ihm) mal klar, daß "aus persönlichen Gründen nicht anwesend sein zu können" doch wohl eine Verhinderung darstellt und er sich in Zukunft (vielleicht auch für den Rest) als genau "verhindert" abmelden soll, damit sich das Gremium nicht die ganze Zeit um eine Begrifflichkeit herumdreht, anstatt sich um die anliegende Arbeit kümmern zu können.
16.05.2019 um 02:38 Uhr
"Oder noch anders gefragt: kann die physische Abwesenheit des Vorsitzenden als Verhinderung gewertet werden, auch wenn er sich selber nicht als verhindert ansieht, sondern sich nur für die fehlende Sitzungsteilnahme entschuldigen lässt, aber andererseits ja doch wegen der physischen Abwesenheit auch gar nicht tatsächlich an der Sitzung teilnehmen könnte?"
Sonst ist aber alles noch ganz knusper bei Dir?
16.05.2019 um 02:55 Uhr
§§ 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 5 u. 6 BetrVG, § 15 Abs. 4 BErzGG
Begriff Die zeitweilige Unmöglichkeit für ein Betriebsratsmitglied, sein Amt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auszuüben.
Unmöglichkeit der Amtsausübung
Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben (BAG v. 23.8.1984 – 2 AZR 391/83). Tatsächliche Verhinderungsgründe sind in der Regel Abwesenheiten vom Arbeitsort auf Grund einer Dienstreise oder der Teilnahme an einer Schulungs- der Bildungsveranstaltung. Das Betriebsratsmitglied ist, sofern kein Fall der Verhinderung vorliegt, zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats verpflichtet. Es kann nicht selbst darüber bestimmen, zu welchem Termin die Sitzungen stattfinden (BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06). Daher handelt es sich nicht um eine Verhinderung, wenn das Betriebsratsmitglied zwar in der Lage wäre, sein Amt auszuüben, aber aus persönlichen Gründen z. B. aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig der Betriebsratssitzung fernbleibt (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82). Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet, weil es z. B. zum Zeitpunkt der Sitzung schichtfrei hat. Muss ein Betriebsratsmitglied während seiner arbeitsfreien Zeit ausschließlich wegen der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses, dem es angehört, von seinem Wohnort zum Betrieb fahren, hat der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten, die ohne die Teilnahme nicht anfielen, zu erstatten (§ 40 Abs. 1 BetrVG, BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06) und einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Auch betriebsbedingte Gründe (z.B. hoher Arbeitsanfall in der Abteilung) stellen keinen Verhinderungsfall dar.
Unzumutbarkeit der Amtsausübung
Ein Betriebsratsmitglied gilt aber auch als verhindert, wenn ihm die Amtsausübung z. B. wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Elternzeit unzumutbar ist. Wird einem Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Dem Betriebsratsmitglied wird zwar auf Grund des Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das beurlaubte Betriebsratsmitglied gilt zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft erklärt hat, gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten. Solange eine solche positive Anzeige nicht vorliegt, ist das beurlaubte Mitglied als verhindert anzusehen (BAG v. 8.9.2011 - 2 AZR 388/10). Anders ist die Rechtslage bei einem Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit befindet. Eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil es seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat jedenfalls erhalten. Ein Hinderungsgrund ist daher nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen, zumal während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit möglich ist (§ 15 Abs. 4 BEEG, BAG v. 25.5.2005 – 7 ABR 45/04). Allerdings kann es auch für Betriebsratsmitglieder unzumutbar sein, während der Elternzeit an Betriebsratsarbeit teilzunehmen. Auch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit kann es Fälle geben, in denen die Erkrankung den Arbeitnehmer zwar außerstande setzt, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, nicht aber sein Betriebsratsamt wahrzunehmen (BAG 15.11.1984 – 2 AZR 341/83). Dennoch ist im Krankheitsfall grundsätzlich von einer Verhinderung des Betriebsratsmitglieds auszugehen (BAG v. 15.11.1984 - 2 AZR 341/83). Dies gilt selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass das Betriebsratsmitglied nicht arbeitsunfähig krank war und deshalb unberechtigt der Arbeit fernblieb (BAG v. 5.9.1986 - 7 AZR 175/85). Wird ein Betriebsratsmitglied außerordentlichgekündigt, und erhebt es Kündigungsschutzklage, bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und bei fehlender tatsächlicher Weiterbeschäftigung an der Amtsausübung gehindert (BAG v.14.5.97 - 7 ABR 26/96).
Rechtliche Gründe
Unmittelbare und individuelle Betroffenheit
Ein Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich von seiner Organtätigkeit bei Maßnahmen und Regelungen ausgeschlossen, die es individuell und unmittelbar betreffen. Als Teil der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft sind die Betriebsratsmitglieder häufig von Entscheidungen des Betriebsrats mehr oder weniger auch selbst betroffen (z. B. die eigene Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung). Von ihnen wird daher grundsätzlich erwartet, dass sie sich als von der Belegschaft gewählte Amtsinhaber bei diesen Entscheidungen nicht von persönlichen Interessen leiten lassen. Die Funktion des Betriebsrats als Organ der von ihm repräsentierten Belegschaft ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Beteiligungsrechte die Eigeninteressen der betroffenen Betriebsratsmitglieder für ihre Amtsführung bestimmend sein können. Liegt eine derartige Interessenkollision vor, ist das Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert (§ 25 Abs. 1 BetrVG) und darf sich an der Beratung und der Beschlussfassung der es betreffenden Angelegenheit nicht beteiligen. Das betroffene Betriebsratsmitglied ist nicht daran gehindert, in der Sitzung zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.Wirkt das betroffene Betriebsratsmitglied trotz einer bestehenden Interessenkollision an der Beratung oder Beschlussfassung in einer eigenen Angelegenheit mit, leidet der Betriebsratsbeschluss an einem erheblichen Mangel und ist grundsätzlich unwirksam (BAG v. 10.11.2009 - 1 ABR 64/08).
Ausschluss rechtlicher Verhinderung
An einer individuellen Betroffenheit fehlt es dann, wenn das Betriebsratsmitglied nur als Angehöriger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft betroffen ist. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt daher nicht vor, wenn für das Betriebsratsmitglied mit der Maßnahme oder Regelung nur mittelbare Auswirkungen, Reflexe oder die Steigerung oder Verringerung tatsächlicher Chancen und Aussichten verbunden sind. Von einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn es gerade die Person ist, auf die sich die individuelle Maßnahme Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet. Ein Betriebsratsmitglied ist daher von der Beschlussfassung des Betriebsrats über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich selbst auch auf die betreffende Stelle beworben hat. Der Umstand, dass ein Betriebsratsmitglied zu einer Gruppe von Mitbewerbern gehört, aus welcher der Arbeitgeber eine andere Person ausgewählt hat, genügt regelmäßig nicht, um das Betriebsratsmitglied als von seiner Amtsausübung ausgeschlossen anzusehen (BAG v. 24.4.2013 - 7 ABR 82/11). Nicht individuell betroffen und daher an der Amtsausübung nicht verhindert ist auch ein Betriebsratsmitglied, wenn im Betriebsrat eine Angelegenheit behandelt wird, die sich auf die Betriebsratstätigkeit des Mitglieds bezieht (z. B. dessen Entsendung zu einer Schulungsmaßnahme, Kandidatur für das Amt des Betriebsratsvorsitzenden oder Freistellung). In diesen Fällen handelt es sich um organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsratsarbeit. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn über den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverstöße beraten und beschlossen werden soll (§ 23 Abs. 1 S. 2 BetrVG). In diesem Fall gilt das betroffene Betriebsratsmitglied für die Dauer der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes als verhindert.
Vertretung
Ist ein Mitglied des Betriebsrats an der Ausübung seiner Amtstätigkeit zeitweilig verhindert, wird es von dem Ersatzmitglied vertreten (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Die Vertretung setzt regelmäßig mit dem üblichen Arbeitsbeginn am ersten Tag der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds ein (BAG v. 8.9.2011 - 2 AZR 388/10). Kann ein Mitglied des Betriebsrats an einer Betriebsratssitzung nicht teilnehmen, soll es dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich mitteilen (§ 29 Abs. 2, S. 5 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende hat zu prüfen, ob es sich um einen Fall von Verhinderung handelt oder ob ein anderer Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Um willkürlich herbeigeführte Vertretungen auszuschließen, ist das Ersatzmitglied nur bei Vorliegen einer Verhinderung einzuladen. Im Falle der Verhinderung, hat der Betriebsratsvorsitzende das zu berücksichtigende Ersatzmitglied einzuladen (§ 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG). Die Ladung des Ersatzmitglieds für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ist eine Voraussetzung für wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats (BAG v. 23.8.84 – 2 AZR 391/83). Dies gilt auch auch, wenn bei Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds aus einem rechtlichen Grund das Ersatzmitglied als Vertretung zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt nicht geladen wird. Diese Regelungen gelten entsprechend für Sitzungen des Gesamtbetriebsrats (§ 51 Abs. 1 BetrVG), des Konzernbetriebsrats (§ 58 Abs. 1 BetrVG) sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 1 BetrVG).
16.05.2019 um 03:01 Uhr
Oh je!
Der große Plagiator hat wieder zugeschlagen.
16.05.2019 um 09:46 Uhr
Solche Probleme möchte ich mal haben! - Bin nur noch sprachlos!!!
16.05.2019 um 10:13 Uhr
Ich pull mir vor lachen gleich ein!
16.05.2019 um 10:46 Uhr
@Fiebig123 Die physische Abwesenheit ist eine tatsächliche Verhinderung. Ihr müsst also ein Ersatzmitglied laden. Aus welchen Gründen der BRV abwesend ist und ob er trotzdem arbeitet, ist völlig unerheblich. Anders wäre das nur, wenn er vor Ort wäre, aber einfach keine Lust hätte zu kommen oder andere Arbeit für wichtiger hielte.
16.05.2019 um 10:59 Uhr
Enigmathika Anders wäre das nur, wenn er vor Ort wäre, aber einfach keine Lust hätte zu kommen Wenn er das tatsächluch so angibt, gebe ich dir Recht.
oder andere Arbeit für wichtiger hielte. Auch dieses ist nach BAG Rechtsprechung jetzt eine Verhinderung
16.05.2019 um 12:10 Uhr
"Auch dieses ist nach BAG Rechtsprechung jetzt eine Verhinderung" Das wusste ich nicht und das finde ich schrecklich. Das öffnet Arbeitgeberwillkür Tür und Tor.
16.05.2019 um 12:16 Uhr
Die Sitzungsleitung kann man getrennt von der Frage der ordentlichen Verhinderung, Laden eines Ersatzes etc. ... betrachten: Ist der Vorsitzdene nicht da, leitet sein Stellvertreter die Sitzung. Dabei ist es egal ob der BRV im Urlaub, ohne Meldung einfach nicht erschienen oder eine halbe Stunde auf dem Klo ist.
16.05.2019 um 12:25 Uhr
@nicoline Von wann ist denn dieses Urteil? Wir haben in der Schulung 2017 noch gelernt, dass "zu viel Arbeit" kein Verhinderungsgrund ist. Gruß, Enigmathika (jetzt wieder mit richtig geschriebenem Namen)
16.05.2019 um 13:31 Uhr
"Zu viel Arbeit" ist auch nach wie vor kein Verhinderungsgrund, "Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz" aber sehr wohl. Das BRM hat im pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen, ob die Arbeitsverpflichtung im Einzelfall den betriebsrätlichen Verpflichtungen vorgeht. Das war aber meines Erachtens schon immer so. Ein Mitglied der Werksfeuerwehr war während eines Einsatzes schon immer verhindert.
16.05.2019 um 13:36 Uhr
oder andere Arbeit für wichtiger hielte. Auch dieses ist nach BAG Rechtsprechung jetzt eine Verhinderung
@nicoline da hätte ich auch gerne das urteil mal zu, ich kenne nur das vom LAG Hamm
16.05.2019 um 15:54 Uhr
Pjöööng, "Zu viel Arbeit" ist auch nach wie vor kein Verhinderungsgrund, "Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz" aber sehr wohl. Grundsätzlich hast du natürlich wie (fast) immer Recht. Aber auch bei zu viel Arbeit kann man am Arbeitsplarz unabkömmlich sein.
16.05.2019 um 16:14 Uhr
Nicoline, jetzt können wir uns trefflich drüber streiten, wie "zu viel Arbeit" zu interpretieren ist. Ich halte es da eher mit einer früheren Führungskraft von mir, der, wenn es darum ging welche Abteilung eine Aufgabe übernimmt, zu sagen pflegte: "Warum können das Ihre Leute nicht machen? 'Keine Zeit' gilt nicht. Keine Zeit haben meine Leute auch."
Aber Du hast natürlich auch wie (fast) immer Recht: Zu viel Arbeit schließt eine Unabkömmlichkeit nicht aus.
Für rtjum: Schau z.B. mal hier: https://www.felser.de/blog/betriebsratsarbeit-geht-vor/ Alles alte Kamellen aus dem letzten Jahrtausend.
16.05.2019 um 16:32 Uhr
Pjöööng, Nicoline, jetzt können wir uns trefflich drüber streiten, wie "zu viel Arbeit" zu interpretieren ist. Nöööö!?
16.05.2019 um 17:42 Uhr
rtjum da hätte ich auch gerne das urteil mal zu, ich kenne nur das vom LAG Hamm Sorry, mein Fehler, es war tatsächlich das LAG Hamm. Das ist zwar keine höchstrichterliche Entscheidung, aber, es wird allerorts empfohlen, es zu beachten, da die Möglichkeit, dass andere Gerichte ebenso entscheiden groß ist.
enigmathika
- Von wann ist denn dieses Urteil? Wir haben in der Schulung 2017 noch gelernt, dass "zu viel Arbeit" kein Verhinderungsgrund ist.* Der Beschluss ist vom 8.12.2017, wann es veröffentlicht wurde weiß ich nicht. Hier ist es gut beschrieben finde ich: https://www.kanzlei-hentschel.de/nc/news/detail/entscheidung-des-lag-hamm-zur-ladung-von-ersatzmitgliedern-zur-betriebsratssitzung/detail/show/
16.05.2019 um 18:55 Uhr
Vielen Dank nicoline für diese interessante und wichtige Beschreibung, das kannte ich auch noch nicht.
Aber in meinem Fall geht es um den Vorsitzenden, der ja aufgrund der Freistellung nicht "zu viel Arbeit" haben kann, da er ja nur für den BR arbeitet.
Es heisst doch dass die Stellvertretung nur dann die Aufgaben des Vorsitzenden übernehmen darf, wenn dieser verhindert ist. Das ist ja nicht der Fall. Ist denn die Sitzung und die auf ihr gefassten Beschlüsse dann noch ordnungsgemäß? Oder kann es uns passieren, dass diese irgendwann in Frage gestellt und als unwirksam abgelehnt werden (wie in dem Artikel)?
16.05.2019 um 19:15 Uhr
Ich halte es mit schon geposteten Sätzen:
"Die physische Abwesenheit ist eine tatsächliche Verhinderung. Ihr müsst also ein Ersatzmitglied laden. Aus welchen Gründen der BRV abwesend ist und ob er trotzdem arbeitet, ist völlig unerheblich."
wenn der BRV um 10:00 Uhr in Bremen am Laptop sitzt und ein BR-Formular tippt, ist es gehindert an der Sitzung in München teilzunehmen. Also kann der SBRV auch die Sitzungsleitung übernehmen.
16.05.2019 um 19:37 Uhr
Und ich halte es damit: Dann müsst ihr einfach die Entscheidung treffen, die ihr für richtig haltet, oder einen Anwalt fragen zur Absicherung eurer Beschlüsse!
16.05.2019 um 19:50 Uhr
Fiebig123 an was geilst du dich denn so auf bzw. hörst erst auf wenn jemand eine Antwort schreibt die dir gefällt. Euer BRV ist nicht da, Stellvertreter übernimmt. Punkt aus Schluß. Dafür ist eine Stellvertretung da. Ob Ersatz für BRV geladen werden muss/darf war nicht deine Frage.
17.05.2019 um 02:12 Uhr
"Ob Ersatz für BRV geladen werden muss/darf war nicht deine Frage."
Die Übernahme der Sitzungsleitung ist an die Verhinderung des BRV gekoppelt. Wenn der BRV wie hier dargestellt verhindert ist, ergibt sich daraus zwangsläufig die notwendige Ladung eines Ersatzmitgliedes. Ob das die Frage war, oder nicht.
17.05.2019 um 14:23 Uhr
@Bloody Beginner: Zum Aufgeilen würde ich ein anderes Forum besuchen. :-)
"Die Übernahme der Sitzungsleitung ist an die Verhinderung des BRV gekoppelt." Eben, aber der Vorsitzende sagt ja gerade, dass er nicht verhindert sei. Und daher denke ich, in solch einem Fall lähmt er die Arbeit des Gremiums und eine Sitzung kann nicht ordnungsgemäß stattfinden, ohne die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse zu gefährden. Leute, die das nicht so eng sehen, habe ich genug im Gremium. Ich möchte nur sicher sein, dass uns das nicht später mal die Beschlüsse zerschießt.
17.05.2019 um 15:26 Uhr
"Eben, aber der Vorsitzende sagt ja gerade, dass er nicht verhindert sei."
Häh? Du hast doch selber geschrieben:
"Der Vorsitzende (freigestellt) eines größeren Gremiums ist aus persönlichen Gründen nicht vor Ort und kann die BR-Sitzung nicht leiten. Er hat sich aber nicht verhindert gemeldet, sondern angegeben, dass er von unterwegs aus arbeitet und sich daher für sein Fernbleiben von der Sitzung entschuldigt."
Wenn der BRV nicht vor Ort ist, dann ist er doch verhindert! Das Beamen ist noch nicht erfunden.
17.05.2019 um 15:35 Uhr
Gib es auf Pjöööng. Solange du ihm nicht darlegen kannst, dass das Verhalten des BRV zur unverzuglichen Auflösung des BRs und 20 Jahre Festungshaft führt sind hier Antworten überflüssig.
17.05.2019 um 15:42 Uhr
"Eben, aber der Vorsitzende sagt ja gerade, dass er nicht verhindert sei. "
Und ich hoffe, Du hast mittlerweile begriffen, dass die Ansicht des BRV völlig uninteressant ist. Wenn Du einen Blinden vor Dir hast und ihn fragst, ob er sehen kann, rennst Du dann durch die Straßen und sagst "er kann sehen", weil er Dir das gesagt hast, oder ist Dir klar "der ist blind", weil er ganz offensichtlich nichts sehen kann?
"Und daher denke ich, in solch einem Fall lähmt er die Arbeit des Gremiums und eine Sitzung kann nicht ordnungsgemäß stattfinden, ohne die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse zu gefährden."
Er stiftet Verwirrung. Aber verwirren lassen sich nur Leute, die nicht ausreichend informiert sind, bzw. die Zweifeln zu viel Raum lassen.
P.S. Was wäre, wenn der auf Kreta in Urlaub wäre und würde Euch sagen: "ich bin aber nicht verhindert?"
17.05.2019 um 15:48 Uhr
Ich hab ja echt einen Spaß beim lesen, aber mal ehrlich: Fiebig123- was is da los mit Dir?
17.05.2019 um 16:12 Uhr
@takkus: Freut mich, wenn hier wenigstens einer Spaß hat. :-) Über das was bei uns los ist, könnte man mittlerweile ein Buch schreiben, es würde hier aber mit Sicherheit den Rahmen sprengen. Unser Vorsitzender hat eben eine "Sonderstellung". "Gleicher unter Gleichen" zu sein ist nicht so seins. ;-)
17.05.2019 um 16:31 Uhr
Im Zweifel hilft es mal jemand neues zum Vorsitzenden zu machen ;-)
17.05.2019 um 16:34 Uhr
Und dennoch leitet bei Abwesenheit/ wenn der Vorsitzende nicht anwesend ist/ wenn der Vorsitzende verhindert ist/ wenn der Vorsitzende nicht verhindert, aber nicht anwesend ist/ wenn der Vorsitzende verhindert und dazu gegebenenfalls nicht anwesend ist- ach scheiß egal...… kommt ja eh gleich wieder irgend ein Quatsch.
17.05.2019 um 18:32 Uhr
Ich gebs auf, Beratungsresistente machen einfach keinen Spaß. Ich bin raus hier. Lasst eure Sitzung ausfallen, wenn ihr der Meinung seid, wenn der BRV nicht da ist hat der Stellv die Sitzungsleitung aber behalte diese Meinung für dich.
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