Erstellt am 15.10.2007 um 19:22 Uhr von carrie
Hallo
Ich würde mal sagen dass das Arbeitsamt auch extra für Berufstätige längere Öffnungszeiten hat und deshalb der AG für sowas nicht frei geben wird. Zumindest denk ich mal dass das ein Argument von ihm sein könnte, einfach mal probieren, fragen kostet ja nichts.
Erstellt am 15.10.2007 um 20:03 Uhr von Hexelein
Ich denke auch eher "nein" und zwar gibts so eine Regelung bei gekündigten MA. Aber der Befristete Vertrag verpflichtet den AG zu nichts in der Hinsicht. Leider
Erstellt am 15.10.2007 um 20:12 Uhr von Immie
@Peterle
§629 BGB Freizeit zur Stellungssuche
Erstellt am 15.10.2007 um 20:16 Uhr von pirat
@Peterle,
das habe ich gefunden....
Anspruch auf Freistellung entsteht bei
Stellensuche
.... mit Auslauffrist, einem befristeten Arbeitsverhältnis, bei Auszubildenden und Teilzeitkräften. Der Anspruch ist mindestens 2 Tage vor der Freistellung vom Arbeitnehmer zu beantragen. Zur Stellensuche zählen Vorstellungsgespräche, Informationsgespräche beim Arbeitsamt oder einer Jobvermittlung und Eignungstests und Untersuchungen. Eine Anrechnung auf noch nicht genommenen Urlaub ist nicht gestattet. Die Freistellung ist vom Arbeitgeber zu genehmigen, kann aber nicht verweigert werden.
http://www.arbeitsratgeber.com/freistellung_0255.html
Erstellt am 15.10.2007 um 22:20 Uhr von Marcus
Peterle,
sorry für diese geballte Fachkompetenz!
Schau mal ins SGB III:
"§ 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen
für Arbeit
(1) (...)
(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren
Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die
Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei
insbesondere
1. (...)
2. (...)
3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die
Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung
sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 37b bei der Agentur für
Arbeit informieren, SIE HIERZU FREISTELLEN und die Teilnahme an erforderlichen
Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
(3) (...)
(4) (...)
(5) (...)"
Also: Ohne "wenn" und "aber": JA!
Erstellt am 16.10.2007 um 09:31 Uhr von Jack Sparrow
@Marcus
Geht das jetzt schon wieder los?