Zielvereinbarungen für Azubis - zulässig?
Hallo Kollegen,
ich hab mal eine Frage, bei der ich mir nach einigen Recherchen nicht ganz sicher bin; evtl. könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.
Sind Zielvereinbarungen mit Entgeltbezug für Azubis zulässig? Die Zielvereinbarung soll sich auf die jährliche Sonderzahlung auswirken. Die normale monatliche Vergütung bleibt unberührt. Kann dies durch den BR bzw. JAV verhindert werden?
Danke & Gruss Stephan
Community-Antworten (4)
09.10.2007 um 12:16 Uhr
Hallo Wäre schön zu wissen was das für eine Sonderzahlung ist und wie das alles genau miteinander zusammenhängt.
09.10.2007 um 12:32 Uhr
Die Zahlung ist ein jährlicher Bonus in Höhe bis zu einem Monatsgehalt. Dieser Bonus wird im Dezember ausbezahlt und ist quasi eine Art "Weihnachtsgeld". Weihnachtsgeld gibt es bei uns eigentlich nicht; nur eine freiwillige Sonderzahlung. Es gibt keine Regelungen für diese Sonderzahlungen.
Bei den Azubis soll sich das jetzt offensichtlich ändern. Der Bonus soll an die individuellen Ziele der Vereinbarung gekoppelt werden. Ein Muster hab ich vorliegen; die Ziele variieren natürlich. Zwei Ziele scheinen bei allen Azubis gleich zu sein:
- wöchtliche Teilnahme an den Azubi-Tests
- Schulnoten im Durchschnitt besser als 2.0
09.10.2007 um 13:16 Uhr
moin stephan,
hier greift der 87er: fragen der betrieblichen lohngestaltung, insbesondere die aufstellung von entlohnungsgrundsätzen und die einführung und Anwendung von neuen entlohnungsmethoden sowie deren änderung
die mitbestimmungsrechte des betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG können nahezu als umfassend betrachtet werden, vgl. fitting § 87 rdnr. 401, 20. auflage
bei euch handelt es sich um leistungen, die ein AG zusätzlich gewährt ohne das für ihn eine rechtliche verpflichtung besteht. euer AG ist in seiner entscheidung frei, ob er überhaupt zusätzliche mittel aufwenden will und welchen topf er bgereitstellt. es ist sein ding zu welchem zweck die Leistung erbracht werden soll, es sei denn es handelt sich um zusätzliche leistungsbezogene entgelte nach nr. 11. auch bestimmt euer AG die gruppe, die diese leistung erhält wobei u.a. der arbeitsrechtliche gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist. hier sehe ich das problem, daß das weihnachtsgeld unterschiedlich behandelt wird. einmal ohne bedingungen, einmal mit...
bei euren azubis wäre es quasi eine einführung einer neuen entlohnungsmethode für die gilt (sorry für das copy and paste!):
Somit ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht ausgeschlossen, sondern eingeschränkt. Die Einführung einer freiwilligen Leistung ist im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Einführung einer neuen Entlohnungsmethode und somit mitbestimmungspflichtig, vgl. MünchArbR. Matthes, § 341, Rn. 22, 2. Auflage. Soll eine freiwillige Leistung abgeschafft werden, also auf Null reduziert scheidet ein Mitbestimmungsrecht aus, da auch diese Maßnahme wie die vorherige Gewährung der Freiwilligkeit unterliegt. Dies bedeutet aber auch dass der Widerruf oder die Anrechnung nur aufgrund eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalts erfolgen kann.
das müsst ihr also prüfen. zweiter ansatz ist, ob bei euch eine sogenannte betriebliche übung besteht. sollte diese auch für die azubis zutreffen, so kann dieses weihnachtsgeld nicht einfach zurückgezogen werden vom AG noch kann es ohne eure mitbestimmung einseitig zu einer leistungsbezogenen geschichte bei nur eineem teil der AN umgewandelt werden (gleichbehandlung!).
ihr solltet dahingegehend auf den AG einwirken, daß er eventuell zusätzlich, sozusagen "on top" eine azubiprämie einführt. argumente werden euch dazu ja wohl genug einfallen. dies ist nicht der königsweg und meine kollegen hier werden bestimmt noch andere ansätze finden :)
gruß vom packer
09.10.2007 um 13:24 Uhr
Der BR kann sich auf Mitbestimmungsrechte stützen. Das heißt: Keine Zustimmung zur Einführung von Zielvereinbarungen, solange keine Betriebsvereinbarung mit zufrieden stellenden Regelungen im Interesse der Beschäftigten zustande gekommen ist. Mitbestimmungsrechte in Bezug auf Zielvereinb. als "Führungsintrument" bestehen nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG! Zielvereinb. als Instrument der Entgeldgestaltung stellen Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr.10 BetrVG dar;außerdem beinhaltet eine solche Zielvereinb. die Festsetzung eines mit Akkord der Prämie vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelts, so dass auch die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr.11 BetrVG zum Zuge kommt. Klingt natürlich kompliziert, wende dich am besten an deinen BR, hoffe ich konnte trotzdem etwas helfen!
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