@forrest
Ich mach mal schleichende Werbung :-)
Auszug aus dem Betriebsratgeber (siehe links Downloads :-) )
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht etc. ein Mitglied des Betriebsrats. ....
Wenn Sie die Anregungen aus diesem Informationsblatt beachten, .....
Grundsatz aus dem Betriebsverfassungsgesetz:
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Natürlich gibt es immer wieder Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Auftrags des Gesetzgebers. Wir helfen Ihnen, diese Probleme zu lösen.
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, “Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1. Was geht vor, Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit?
Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet zu werden, daß er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2. Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat?
Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar.
3. Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt?
Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Arbeit für den Betriebsrat entscheidend.
4. Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen?
Im Prinzip ja. Es muß sich allerdings so ab- und zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verläßt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung erfolgen sollen.
5. Was gehört alles zur „Betriebsratsarbeit“?
Der häufigste Irrtum ist, daß Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsabeit gehören z.B. auch: .
Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen usw..
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Gruß
Redbull