Ordentliche Kündigung eines BRMitgliedes - wegen schlechter Leistung?
Hallo Br- Kollegen, Mein Abteilungsleiter ist der Auffassung das Ich zuviel BR- Arbeit mache. Deswegen kommt bei der Produktion zu wenig heraus, sagt Er. Kollegen von mir müssten wegen meiner Teilnahme an BR-Sitzungen länger machen. Das ginge SO nicht. Ich solle meine BR-Tätigkeit in die Freizeit verschieben und die BR-Tätigkeit gefälligst dem BR-Vorsitzenden überlassen ( wir sind zwar nur 150 Beschäftigte, haben aber eine BV wonach der BR-Vorsitzende Donnerstags freigestellt ist) Wir haben leider wegen eines Betriebsüberganges einige Kollegen entlassen müssen( Sozialplan, Interessenausgleich) , und der Rest müsse jetzt die Produktion rauchen lassen, sagt mein Abteilungsleiter. Mein BR-Vorsitzender war bei dem Gespräch dabei, und glänzte durch Schweigen bzw. war scheinbar der gleichen Ansicht. ( fand Ich bedauerlich ) Ich habe tagsdarauf meinem Abtl. mitgeteilt das die erhobenen Vorwürfe eine Unverschämtheit sind , und auf § 119 Betriebsverfassungsgesetz hingewiesen. Nun sagt er, Ich würde jetzt schon sehen was Ich davon habe. Darf er mich jetzt zur Arbeit antreiben, gängeln benachteiligen ? Kündigen darf man mich doch nur außerordentlich- mit wichtigen Grund. Und muss er nicht das AGG beachten- Gleichbehandlung - ? Vielen Dank für Euere Kenntnisnahme und bitte nur qualifizierte Antworten!
Community-Antworten (5)
08.10.2007 um 16:04 Uhr
Hallo forrest,
...Mein BR-Vorsitzender war bei dem Gespräch dabei, und glänzte durch Schweigen bzw. war scheinbar der gleichen Ansicht...des Arbeitgebers??? Dann solltest Du Ihn mal fragen auf welcher Seite er sitzt!
Zu Deinem Problem: verweise den AG auf §37Abs 2 BetrVG. Lies mal im DKK die KOmmentierung dazu (ab RN 10). Wichtig ist jedoch immer vor der Tätigkeit als BR (in Deiner regulären Arbeit) bei Deinem Vorgesetzten abzumelden. Hier reicht es, zu informieren, dass Du BR-Tätigkeit ausübst. Der Grund geht ihn nichts an.
Gruß ambu!
08.10.2007 um 16:06 Uhr
Hallo forrest, ein BR-Mitglied hat einen Rechtsanspruch auf Arbeitsbefreiung, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind. es muss sich um die Durchführung von BR-Aufgaben handeln und muss erforderlich sein zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben. Siehe auch Kommentierung zum § 37 Abs. 2 bei Däubler oder Fitting.
08.10.2007 um 16:17 Uhr
@forrest
Ich mach mal schleichende Werbung :-)
Auszug aus dem Betriebsratgeber (siehe links Downloads :-) )
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht etc. ein Mitglied des Betriebsrats. ....
Wenn Sie die Anregungen aus diesem Informationsblatt beachten, .....
Grundsatz aus dem Betriebsverfassungsgesetz:
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Natürlich gibt es immer wieder Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Auftrags des Gesetzgebers. Wir helfen Ihnen, diese Probleme zu lösen.
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, “Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
-
Was geht vor, Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet zu werden, daß er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
-
Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar.
-
Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Arbeit für den Betriebsrat entscheidend.
-
Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muß sich allerdings so ab- und zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verläßt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung erfolgen sollen.
-
Was gehört alles zur „Betriebsratsarbeit“? Der häufigste Irrtum ist, daß Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsabeit gehören z.B. auch: . Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen usw.. . .......
Gruß Redbull
09.10.2007 um 00:10 Uhr
Wenn dein BR Vorsitzender eine solche Pfeife ist, würde ich den Kollegen mal gehörig einseifen. Sicher macht sich dein Abteilungsleiter ein gehöriges Problem, gem. §119, §78 BetrVG. Solche Sachen habe ich auch schon komplett durch. Laß dich nicht einschüchtern, schau was Du alles einschalten kannst. GBR, Gewerkschaft, oder RA.
10.10.2007 um 13:47 Uhr
Das jeweilige Betriebsratsmitglied ist für sein Handeln und Tun selbst verantwortlich. Wie sich ein BR Vors bei solch ein Gespräch gibt oder persönlich zu dem Vorwurf steht, ist doch völlig unerheblich.
Hier kommt es allein auf die rechtlichen Grundlagen an. Das BR Mitglied hat das Recht notwendige Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit zu erledigen. Dafür kann der Kollege sich selber von der Arbeit freistellen. Seine Pflicht ist es sich hierfür entsprechend beim nächsten Vorgesetzten abzumelden. Sollte nun aufgrund von Betriebsratsarbeit in der Produktion die Arbeit des BR Mitgl nicht erledigt werden, so hat der Vorgesetzte versäumt die Arbeit entsprechend anders zu organisieren. Eigentlich müsste der Vorgesetzte vom AG abgemahnt werden. Gibt es Probleme wegen Betriebsratsarbeit, so ist es Sache des Arbeitgebers sich darum zu kümmern und nicht eines wichtigen Vorgesetzten. Das sollte dem Kameraden auch klar und deutlich gesagt werden. Wirst Du wegen deiner Betriebsratstätigkeit gemobbt oder anderweitig benachteiligt werden, kann ich Dir nur raten mit einem Fachanwalt konsequent dagegen vorzugehen.
Verwandte Themen
Leistungsgespräche
ÄlterHallo. Wir haben aktuell ein Problem. Bei uns laufen seit ein Paar Tage Leistungsgespräche obwohl wir darüber offiziell nicht informiert sind. Z.B. ein MA wurde letzte Woche direkt von dem Betriebsl
Zwei BR-Sitzungen für vorliegende fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung sinnvoll?
ÄlterUnser AG hat dem BR am Freitag eine fristlose Kündigung hilfsweise ordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines MA der Verwaltung vorgelegt. Der BR-V war beim Gespräch des AG mit dem MA anwes
Entsorgung Ersatzmitglied
ÄlterUnser 1. Ersatzmitglied soll auf Wunsch des AG aus dem Betrieb entfernt werden. Es ist einer Ermahnung wg. mangelnder Leistung ergangen, welches wiedersprochen wurde. Nun bietet der AG an entweder ei
Kündigung in Probezeit - andere Stelle im Arbeitsvertr. als ausgeübt werden soll
ÄlterHallo Forum, wir haben leider im Moment eine Kündigung einer Kollegin in der Probezeit vorliegen - das besondere daran ist das die Kollegin erst am 01.02.2018 bei uns im Haus angefangen hat. Als Grun
Darf MA seine Bewertung zum Bonus einsehen
ÄlterHallo zusammen, bei uns gibt es eine BV Bonus, anhand der eine Summe x in 70 % fixem Anteil (jeder bekommt was anhand seines Gehaltes ) und 30 % variabel vergeben werden. Der variable Teil unseres