Erstellt am 08.10.2007 um 08:29 Uhr von carrie
Hallo
Das der WA aufgelöst werden muß kann ich im Gesetz so nicht finden, strittig ist, ob in kleineren Unternehmen ohne WA die §§ 106 bis 109 BetrVG mit der Maßgabe gelten, dass der BR der Träger der in den Vorschriften enthaltenen Rechte ist. Jedenfalls aber hat der BR nach § 80 Abs. 2 BetrVG ein Recht auf Information über solche wirtschaftlichen Angelegenheiten, deren Kenntnis zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben im konkreten Falle erforderlich ist.
Erstellt am 08.10.2007 um 08:45 Uhr von redbull
@Willy Wichtig
Mir fällt dazu gerade so spontan der §28 BetrVG ein. Vieleicht hilft ja der ;-)
Gruß
Redbull
Erstellt am 08.10.2007 um 09:33 Uhr von Willy Wichtig
@ Redbull
§28 gilt ja erst ab 100 Beschäftigten. Meine Frage bezieht sich aber ja gerade auf eine reduzierte Anzahl von Beschäftigten auf unter 100.
W W
Erstellt am 08.10.2007 um 13:51 Uhr von Kölner
@Willy Wichtig
Ist denn der Betrieb unter 100 AN gefallen, oder das UN?
Erstellt am 08.10.2007 um 16:21 Uhr von Willy Wichtig
Die Firma besteht aus 2 Betriebsteilen, mehrere 100 Km voneinander entfernt. Beide haben einen eigenen BR.
Nun ist bei uns nach Massenentlassungen im vergangenen Jahr ... die Letzten haben aufgrund der Kündigungsfrist im Sommer den Betrien verlassen ... die Anzahl der AN auf ca. 90 gefallen.
WW
Erstellt am 08.10.2007 um 17:49 Uhr von carrie
Hallo
im Gesetz steht nirgendwo das man den WA auflösen muß wenn die MA Zahl sinkt, nur das man wenn es keinen gibt ab einer bestimmten MA Größe einen gründen muß.
Erstellt am 08.10.2007 um 18:43 Uhr von Lotte
carrie,
in einem Urteil vom BAG vom 07.04.2004 - 7 ABR 41/03
steht es:
Leitsatz: "Die Amtszeit der Mitglieder des in einem Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschusses endet, wenn die Belegschaftsstärke des Unternehmens nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 ständig beschäftigte Arbeitnehmer absinkt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Betriebsrats, der den Wirtschaftsausschuss bestellt hat, noch nicht beendet ist."
Der Däubler hat allerdings eine andere Meinung dazu: Unter § 106 in RN 13a:
"Sinkt die Belegschaftsstärke dauerhaft unter die 101-Personengrenze ab, so bleibt entgegen einer neueren Entscheidung des BAG (7. 4. 04 NZA 05, 311) der WA so lange im Amt, wie der ihn bildende BR bzw. GBR weiter seine Funktion ausübt"
Willy,
wichtig ist der Hinweis von Kölner.
"Der Begriff »in der Regel« bezieht sich zunächst auf die Beschäftigtenzahl in allen Betrieben des UN und nicht nur derjenigen Betriebe, in denen ein BR errichtet ist" (Däubler s.o. RN 8)