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Wirtschaftsausschuß auflösen - wenn Beschäftigtenanzahl unter 100 fällt?

WW
Willy Wichtig
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb ist die Anzahl der Beschäftigten auf unter 100 Personen gefallen. Muß der Wirtschaftsausschuß nun aufgelöst werden oder bleibt ein einmal gegründeter WA dauerhaft bestehen ?

7.01307

Community-Antworten (7)

C
carrie

08.10.2007 um 10:29 Uhr

Hallo Das der WA aufgelöst werden muß kann ich im Gesetz so nicht finden, strittig ist, ob in kleineren Unternehmen ohne WA die §§ 106 bis 109 BetrVG mit der Maßgabe gelten, dass der BR der Träger der in den Vorschriften enthaltenen Rechte ist. Jedenfalls aber hat der BR nach § 80 Abs. 2 BetrVG ein Recht auf Information über solche wirtschaftlichen Angelegenheiten, deren Kenntnis zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben im konkreten Falle erforderlich ist.

R
redbull

08.10.2007 um 10:45 Uhr

@Willy Wichtig

Mir fällt dazu gerade so spontan der §28 BetrVG ein. Vieleicht hilft ja der ;-)

Gruß Redbull

WW
Willy Wichtig

08.10.2007 um 11:33 Uhr

@ Redbull

§28 gilt ja erst ab 100 Beschäftigten. Meine Frage bezieht sich aber ja gerade auf eine reduzierte Anzahl von Beschäftigten auf unter 100.

W W

K
Kölner

08.10.2007 um 15:51 Uhr

@Willy Wichtig Ist denn der Betrieb unter 100 AN gefallen, oder das UN?

WW
Willy Wichtig

08.10.2007 um 18:21 Uhr

Die Firma besteht aus 2 Betriebsteilen, mehrere 100 Km voneinander entfernt. Beide haben einen eigenen BR. Nun ist bei uns nach Massenentlassungen im vergangenen Jahr ... die Letzten haben aufgrund der Kündigungsfrist im Sommer den Betrien verlassen ... die Anzahl der AN auf ca. 90 gefallen.

WW

C
carrie

08.10.2007 um 19:49 Uhr

Hallo im Gesetz steht nirgendwo das man den WA auflösen muß wenn die MA Zahl sinkt, nur das man wenn es keinen gibt ab einer bestimmten MA Größe einen gründen muß.

L
Lotte

08.10.2007 um 20:43 Uhr

carrie, in einem Urteil vom BAG vom 07.04.2004 - 7 ABR 41/03 steht es: Leitsatz: "Die Amtszeit der Mitglieder des in einem Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschusses endet, wenn die Belegschaftsstärke des Unternehmens nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 ständig beschäftigte Arbeitnehmer absinkt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Betriebsrats, der den Wirtschaftsausschuss bestellt hat, noch nicht beendet ist."

Der Däubler hat allerdings eine andere Meinung dazu: Unter § 106 in RN 13a: "Sinkt die Belegschaftsstärke dauerhaft unter die 101-Personengrenze ab, so bleibt entgegen einer neueren Entscheidung des BAG (7. 4. 04 NZA 05, 311) der WA so lange im Amt, wie der ihn bildende BR bzw. GBR weiter seine Funktion ausübt"

Willy, wichtig ist der Hinweis von Kölner. "Der Begriff »in der Regel« bezieht sich zunächst auf die Beschäftigtenzahl in allen Betrieben des UN und nicht nur derjenigen Betriebe, in denen ein BR errichtet ist" (Däubler s.o. RN 8)

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