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Leitender Angestellter - Kann er trotzdem seine BR-Arbeit fortsetzen?

U4
Uschi 4
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ihr Guten.

Bei uns ist jetzt ein Ersatzmitglied zum Leitenden Angestellten geworden. Kann er trotz dem seine BR-Arbeit fortsetzen.

Mit Freundlichen Grüßen Uschi

6.75804

Community-Antworten (4)

H
HF

02.10.2007 um 14:31 Uhr

Nein Er muss sein Amt nieder legen da leitende Angestellte nicht in den BR gehören, nicht wahlberechtigt und nicht wählbar ist/sind. siehe § 5 BetrVG

J
Jube

02.10.2007 um 14:50 Uhr

Hallo Uschi, ich würde aber gut überprüfen, ob der Leitende Angestellte nicht nur so im Vertrag steht, sprich ob es sich tatsächlich so verhält. Bei uns wurde gerade der Versuch gestartet, aus einigen AN "leitende Angestellte" zu machen, um einige an der BR-Arbeit zu hindern und die anderen aus dem Regelungskreis des BR zu entfernen.

I
Immie

02.10.2007 um 14:51 Uhr

Uschi4, §24 BetrVG ...der nachträgliche Verlust der Wählbarkeit führt von Gesetz wegen zum Amtsverlust...

N
netzrat

02.10.2007 um 15:13 Uhr

§ 24 BetrVG sagt, dass ein Leitender Angestellter seine Mitgliedschaft im Betriebsrat verliert. Wer ganz sicher gehen will, sollte aber ein paar mehr Paragrafen lesen, genau § 24; § 8; § 7; § 5 (Abs.3) und § 105 BetrVG:

Erlöschen der Mitgliedschaft « § 24 BetrVG » Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch 4. Verlust der Wählbarkeit, ...

Wählbarkeit « § 8 BetrVG » Wählbar sind alle "Wahlberechtigten", die ...

Wahlberechtigung « § 7 BetrVG » Wahlberechtigt sind alle "Arbeitnehmer" des Betriebs, die ...

Arbeitnehmer « § 5 BetrVG » Abs. 1: Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte .... Abs. 2: Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht ... (z.B. Geschäftsführung) Abs. 3: Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb ...

Leitende Angestellte « § 105 BetrVG » Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

Gruß netzrat

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