Nachtwachen -Befreiung bei Ganztagessitzungen
Hallo, Ich bin Altenpfleger in der Nachtwache und Betriebsratsmitglied als Nachrücker Wir haben nun ab dem 15.5 Ganztagessitzungen beschlossen. Soweit ich richtig informiert bin,muss ich nun eine Nacht vorher und die Nacht nachher freigestellt werden. Ist das richtig ? Kann mir jemand schreiben wo das steht oder auf welchen Paragraph ich mich berufen kann ?
Vielen Dank Michael
Community-Antworten (2)
03.05.2019 um 16:52 Uhr
Ist kein §, sondern ein BAG-Urteil Urteil des BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
03.05.2019 um 18:25 Uhr
BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 224/15 -
Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit
Leitsätze
Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
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