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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einigungstelle oder Arbeitsgericht - bei Streit über Befreiung nach § 37 Abs. 2?

N
Nobi
Jan 2018 bearbeitet

Wer entscheidet bei Streitigkeiten über die Befreiung nach § 37 Abs. 2

Freiwillige Einigungsstelle oder Arbeitsgericht

2.92905

Community-Antworten (5)

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paula

25.10.2006 um 13:42 Uhr

das Arbeitsgericht. aber es handelt sich um ein individualrechtliche streitigkeit

hier hift ein blick in den fitting § 37 Rn 253

N
Nobi

25.10.2006 um 14:14 Uhr

vielen Dank !

Im konkreten Fall geht es nicht um die Frage ob, sondern in welchem Umfang (Stunden/Tage) die Befreiung zu erfolgen hat.

P
paula

25.10.2006 um 15:00 Uhr

das wird doch gar nicht festgelegt. der BR stellt sich frei wenn es erforderlich ist. was ihr ggf. wollt ist wohl eine teilfreistellung nach § 38 Abs. 1 S. 4 BetrVG. Diese regelung kann aber nicht erzwungen werden. weder über eine einigungsstelle noch über das arbeitsgericht

W
w-j-l

25.10.2006 um 16:54 Uhr

Paula hat recht. Der BR informiert den AG lediglich, dass er den Arbeitsplatz verläßt, damit dieser ggf. Ersatz disponieren kann. Dem AG steht weder die inhaltliche noch die zeitliche Kontrolle zu.

Ich denke, dass es anschließend um die Verpflichtung des AGs zur Lohnfortzahlung geht. Das wird, da es sich dann um einen Anspruch des BR-Mitglieds handelt, im Urteilsverfahren entschieden.

RI
Ramses II

25.10.2006 um 16:58 Uhr

Rechtsansprüche unterliegen niemals der Einigungsstelle.

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