Einigungstelle oder Arbeitsgericht - bei Streit über Befreiung nach § 37 Abs. 2?
Wer entscheidet bei Streitigkeiten über die Befreiung nach § 37 Abs. 2
Freiwillige Einigungsstelle oder Arbeitsgericht
Community-Antworten (5)
25.10.2006 um 13:42 Uhr
das Arbeitsgericht. aber es handelt sich um ein individualrechtliche streitigkeit
hier hift ein blick in den fitting § 37 Rn 253
25.10.2006 um 14:14 Uhr
vielen Dank !
Im konkreten Fall geht es nicht um die Frage ob, sondern in welchem Umfang (Stunden/Tage) die Befreiung zu erfolgen hat.
25.10.2006 um 15:00 Uhr
das wird doch gar nicht festgelegt. der BR stellt sich frei wenn es erforderlich ist. was ihr ggf. wollt ist wohl eine teilfreistellung nach § 38 Abs. 1 S. 4 BetrVG. Diese regelung kann aber nicht erzwungen werden. weder über eine einigungsstelle noch über das arbeitsgericht
25.10.2006 um 16:54 Uhr
Paula hat recht. Der BR informiert den AG lediglich, dass er den Arbeitsplatz verläßt, damit dieser ggf. Ersatz disponieren kann. Dem AG steht weder die inhaltliche noch die zeitliche Kontrolle zu.
Ich denke, dass es anschließend um die Verpflichtung des AGs zur Lohnfortzahlung geht. Das wird, da es sich dann um einen Anspruch des BR-Mitglieds handelt, im Urteilsverfahren entschieden.
25.10.2006 um 16:58 Uhr
Rechtsansprüche unterliegen niemals der Einigungsstelle.
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