Erstellt am 24.09.2007 um 18:50 Uhr von ridgeback
@nina
Der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ist als Teilzeitbeschäftigter im Sinne des TzBfG anzusehen (§ 2 Abs. 2 TzBfG).
Erstellt am 24.09.2007 um 20:12 Uhr von paula
@nina
meinst du wirklich Sozialplan oder Interessenausgleich oder Sozialauswahl?
Erstellt am 25.09.2007 um 17:15 Uhr von nina
Hallo,
Danke für die Antworten.
Die MA hat Bedenken, dass sie eher fliegt, wenn sie den Vertrag wechselt.
Wenn das nicht so ist, um so besser. :-)
@ paula
Ich meinte natürlich die Sozialauswahl im Falle eines Interessenausgleichs und Sozialplanes.
Viele Grüße
nina
Erstellt am 26.09.2007 um 09:17 Uhr von peanuts
"Die MA hat Bedenken, dass sie eher fliegt, wenn sie den Vertrag wechselt.
Wenn das nicht so ist, um so besser. :-)"
Wie kommst Du darauf, dass dem nicht so ist? Hat hier niemand behauptet!
Muss eine Sozialauswahl getroffen werden, wird ein Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer eher nicht gekündigt werden müssen, nur damit die Kollegin ihren 400 Euro Job behält!
Erstellt am 26.09.2007 um 11:31 Uhr von nina
Hallo peanuts,
wenn die MA mit ihrem 400-EURO-Vertrag (lt. Aussage von ridgeback) so behandelt wird wie ein TZ-MA (das ist sie ja jetzt schon!), verschlechtert sich ja nix. Oder sehe ich das falsch?
Grüße
nina