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MAE Kräfte auf einer Betriebsversammlung?

B
BIM
Jan 2018 bearbeitet

Hallo @all,

dürfen an einer Betriebsversammlung auch MAE Kräfte teilnehmen? Bei uns streiten sich die Geister, also die Meinungen gehen auseinander. Danke für eure antworten BIM

5.740016

Community-Antworten (16)

K
knut

24.09.2007 um 12:18 Uhr

hallo, bin noch nicht ganz wach...was sind MAE kräfte?

W
Waschbär

24.09.2007 um 12:20 Uhr

knut, Du allter Pennbär ! mit Weisser Weste !

M itarbeiter A ller E bnen

bin , ansonsten hätte er recht .-)

B
BIM

24.09.2007 um 12:21 Uhr

Mehraufwandsentschädigungs Mitarbeiter, früher ABM und neu auch RBM BIM

S
Shaun

24.09.2007 um 12:21 Uhr

"Mäh"-Kräfte?

Warum sollten die Landschaftsgärtner nicht teilnehmen dürfen?

H
HF

24.09.2007 um 12:25 Uhr

MAE-Kräfte = 1 Euro Kräfte

MAE-Kräfte haben mit dem AG kein AV und sind sowit auch keine AN iS.d Gesetzes für diesen Betrieb.

Sie können als Gäste an einer BRV teilnehmen, müssen aber nicht.

B
BIM

24.09.2007 um 12:40 Uhr

Danke HF, aber ist es nicht so, dass wir als BR auch für die Belange der "1 Euro Kräfte" also MAEs zuständig sind? Und das, obwohl sie nicht Angestellte im herkömmlichen Sinne sind. LG, BIM

H
HF

24.09.2007 um 12:50 Uhr

Mhh, naja, im gewissen Maße schon, denn nicht der Maßnahmenträger bestimmt ja welche Aufgaben z.B. die MAE-Kräfte machen usw. da hat der BR denk ich mal schon seine Überwachungspflicht. Aber wie gesagt direkt zu einer BetrV glaub ich, denn § 42 BetrVG sagt, alle AN und ist nicht öffentlich.

W
Waschbär

24.09.2007 um 13:04 Uhr

HF, der Br hat sogar Mitbestimmungsrecht bei 1 Euro Jobbern.

H
HF

24.09.2007 um 13:55 Uhr

@waschbär

schau Fitting § 5 Rn 140 (23.Auflage)

Auszug: "...In den Fällen jedoch, in denen sie für ihre Arbeit nur zuzüglich zu ihrem Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen erhalten (sog. Ein-Euro-Jobs), sind sie keine ArbN iSd BetrVG...."

Aslo greift bei seiner Frage § 42 BetrVG Rn 16

P
Peanuts

24.09.2007 um 14:29 Uhr

"der Br hat sogar Mitbestimmungsrecht bei 1 Euro Jobbern."

Und wie sieht das aus? Die derzeitige Rechtsprechung ist da sehr geteilter Meinung!

W
Waschbär

24.09.2007 um 14:41 Uhr

peanuts, (ich wusste es) HF stimmt der Text unten sagt das gleiche aber .....

Bei 1-Euro-Jobbern ist Ihre Zustimmung unverzichtbar Der Fall: Ein Arbeitgeber setzte in seinem gemeinnützigen Betrieb regelmäßig eine Vielzahl erwerbsfähiger, arbeitsloser Hilfebedürftiger, sogenannte 1-Euro-Jobber, ein. Eine Beteiligung des Betriebsrats erfolgte dabei nie.

Dieser war nun der Meinung, der Einsatz eines 1-Euro-Jobbers stelle eine mitbestimmungspflichtige Einstellung dar. Der Arbeitgeber entgegnete, es handle sich bei dem Einsatz um eine sozialrechtliche Maßnahme, die kein Mitbestimmungsrecht auslöse, da die Jobber nur 6 bis 12 Monate tätig seien und somit die Voraussetzungen einer Einstellung gar nicht vorlägen.

Das Urteil: Das Gericht gab dem Betriebsrat recht. Der Arbeitgeber müsse vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Entscheidend sei hier, dass die 1-Euro-Jobber wie Arbeitnehmer eingesetzt werden, weisungsgebunden sind und in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert werden. Das Mitbestimmungsrecht diene vornehmlich den Interessen der schon vorhandenen Belegschaft und deren mögliche Gefährdung beruhe auf der tatsächlichen Eingliederung eines neuen Mitarbeiters – auf dessen Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber komme es nicht an.

H
HF

24.09.2007 um 15:10 Uhr

ja ist mir schon klar waschbär, aber es geht ja um die BetrVerslg. und dort dürfen ja nur laut §42 AN teilnehmen und MAE's sind nunmal keine AN iSd BetrVG. Mit den anderen MBR hatte ich ja meinen Zweifel bereits angemeldet :)

W
Waschbär

24.09.2007 um 15:24 Uhr

HF, das stimmt ....

An ist wer

aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste des Arbeitgebers zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind.

Arbeitnehmer sind also:

Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte, Außendienstmitarbeiter, Telearbeiter, Praktikanten, Aushilfen, 400-Euro-Kräfte

Keine Arbeitnehmer sind dagegen:

Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte, freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Gesellschafter, Familienangehörige des Arbeitgebers, die im Haushalt des Arbeitgebers leben, Personen, die aus karitativen, religiösen, medizinischen oder erzieherischen Gründen beschäftigt werden.

so dann haben wir diesen fall ja auch fast gelöst ! oder sollte ich besser sagen die Nuss wurde geknackt ? (Sorry Peanuts wegen den Wort spiel .-)

H
HF

24.09.2007 um 15:31 Uhr

Nein waschbär, 1-Euro-Jobs sind keine AN iSd. BetrVG, hab ich übrigens oben im Beitrag 76116 bereits geschrieben.

400-Euro-Kräfte sind geringfügig beschäftigten Teilzeitkräfte und keine MAE-Kräfte ;)

B
BIM

24.09.2007 um 15:45 Uhr

An alle, man ihr habt euch ja ins Zeug gelegt, DANKE SCHÖÖÖÖÖN Ich gebs jetzt einfach mal so weiter Und euch noch ne ruhige Woche BIM

W
Waschbär

27.09.2007 um 10:53 Uhr

HF, ich habe nie so recht die Behauptung aufgestellt das 1 € Jobber Richtige Arbeitnehmer sind .Für mich sind sie nur Billig löhner und Startisten der Arge ! Sie tun mir irgendwie leid , die Zwitter der 1 € Knutte !

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