Erstellt am 24.04.2019 um 16:40 Uhr von nicoline
Hallo Nessy,
Für die Zeit zwischen Bestellung Wahlvorstand und Aushang des Wahlausschreibens gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist.
Allerdings muss das Wahlausschreiben im normalen Wahlverfahren spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe vom Wahlvorstand herausgegeben und vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterschrieben werden. Im vereinfachten Wahlverfahren muss es spätestens 3 Wochen vor der Wahl erlassen werden. Jetzt müst ihr überlegen, wann bei euch die Sommerferien beginnen und ob ihr es vorher noch schaffen könnt.
Ansonsten müsst ihr umfänglich über die Möglichkeit der Briefwahl infomieren.
Erstellt am 24.04.2019 um 17:05 Uhr von Pjöööng
Ihr müsst die Wahl "unverzüglich", also "OHNE SCHULDHAFTES ZÖGERN" einleiten.
Wenn Ihr vor der Wahl z.B. noch Schulungsbedarf als WV habt, kann dies ein legitimer Grund sein, die Wahl später auszuschreiben
Nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung ist der Urnengang der Briefwahl gegenüber vorrangig. Von daher denke ich, dass bei der Festlegung des Wahltermines bevorzugt ein Termin gewählt werden sollte, der möglichst vielen Arbeitnehmern den Urnengang ermöglicht. Auch dies kann meines Erachtens eine Verschiebung in die ferienarme Zeit rechtfertigen. Was Ihr allerdings auch berücksichtigen solltet ist, dass vorher das Thema Listenbildung auf der Tagesordnung steht und die interessierten AN die Möglichkeit haben sollten, ihre Listen zu bilden und beim WV abzugeben.
Wenn also tatsächlich die Zeit vor den Ferien nicht mehr reicht, würde ich mal prüfen, wie groß eine Verschiebung des Aushanges bis nach den Ferien wäre. Da Ihr einen existenten BR habt, muss man meines Erachtens hier keine überzogenen Anforderungen stellen.
Erstellt am 24.04.2019 um 17:55 Uhr von Krambambuli
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/4_Betriebsrat2014/index.php
Ein ganz guter Überblick