Erstellt am 18.04.2019 um 06:45 Uhr von ExBoMa
Ein Ersatzmitglied ist nur für den Fall BR Mitglied, wenn feste BR Mitglieder im rechtlichen Sinne tatsächlich verhindert sind. D.h. in Deinem konkreten Fall müsste das Ersatzmitglied wieder ausgeladen werden und das reguläre Mitglied nimmt an der Sitzung teil.
Das ist unstrittig!
Bei dem folgenden gehen die Meinungen hier im Forum auseinander:
Zur tatsächlichen Verhinderung im rechtlichen Sinne:
Das Thema wird hier oft sehr kontrovers diskutiert. Meine BR Kollegen haben gerade bei Schulungen gelernt, dass ein Ersatzmitglied nur bei tatsächlicher Verhinderung im rechtlichen Sinne eines festen BR Mitgliedes nachgeladen werden darf. Das ist der Fall bei Urlaub, Schulung, Krankheit, Dienstreise. Freizeitausgleich oder frei nach Frühschicht gehören z.B. nicht dazu. In dem Fall dürfte kein Ersatzmitglied geladen werden. Unberührt davon ist das Recht des festen BR-Mitgliedes, selber zu endscheiden, wegen Freizeitausgleich nicht zu kommen. Es gibt auch andere Konstellationen, z.B. endscheidet das BR Mitglied, das seine Arbeitspflicht zu einem bestimmten Zeitpunkt eine höhere Priorität hat, als die BR Pflicht. Auch dann darf kein Ersatzmitglied nachgeladen werden.
Aber: Das wird hier sehr kontrovers diskutiert. Wenn meine Schilderungen stimmen, hätte erst gar kein Ersatzmitglied eingeladen werden dürfen.
Fakt ist aber: Das Ersatzmitglied hätte in dem geschilderten Fall wieder ausgeladen werden müssen.
§25, BetrVG: (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
Dieses sagt aus, dass nur für den Fall einer Verhinderung ein Ersatzmitglied zu laden ist.
Erstellt am 18.04.2019 um 07:31 Uhr von wdliss
@ExBoMa: Ich verstehe nicht ganz, warum du die einfache Frage so richtig beantwortest und dann doch versuchst eine Diskussion über ein ganz anderes Thema loszutreten.
Aber wenn du es schon machst - anderer Meinung als du zu diesem Thema ist das LAG Hamm:
https://www.kanzlei-hentschel.de/nc/news/detail/entscheidung-des-lag-hamm-zur-ladung-von-ersatzmitgliedern-zur-betriebsratssitzung/detail/show/
@fitting53: §25, Abs 1 BetrVG: "Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats."
Eine zweitweilige Verhinderung liegt ja nicht (mehr) vor wenn das BRM sich zurückmeldet und somit rückt das Ersatzmitglied auch nicht mehr nach.
Erstellt am 18.04.2019 um 09:45 Uhr von Pjöööng
"anderer Meinung als du zu diesem Thema ist das LAG Hamm:"
Das LAG Hamm ist IMMER anderer Meinung, deshalb spricht man ja auch gerne von einem Hammerurteil. :-)
Der Fehler der häufig gemacht wird ist, dass diese Aufzählungen wann ein BRM verhindert ist, oder nicht, als eine abschließende und trennscharfe Liste gesehen werden. Hinzu kommt, dass auch bei Urteilen sehr genau darauf geachtet werden muss, worum es ging. Häufig geht es ja auch darum dass ein Arbeitgeber einen Beschluss des BR angreift und sich darauf beruft, dass der BR falsch besetzt war, weil ein BRM verhindert gewesen sei. Dann heißt es in dem Urteil schnell mal, dass die Tatsache dass ... keine Verhinderung darstellt. In einem ähnlichen Fall kann es dann aber wieder heißen, dass dies eine Verhinderung darstellt un der BR (in diesem Fall) berechtigt war, ein Ersatzmitglied zu laden.
Erstellt am 18.04.2019 um 09:48 Uhr von celestro
Diese Antwort wurde von "celestro" gelöscht.