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Postgeheimnis, E-Mail über Sekretärin?

A
Anni
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen allerseits, ich kenn mich mit Datenschutz leider wenig aus, deshalb hier zwei Fragen.

Darf die Sekretärin des GF Post öffnen von MA der Verwaltung, wenn die im Urlaub sind?

Darf selbige Sekretärin den Namen eines Oberarztes in eine Verteilerliste im Internet stellen, ohne ihn zu fragen, für Antworten aber ihre eigene Tel.Nr. und E-Mail-Adresse angeben?

Ich denke ja, dass das nicht geht, möchte aber konkret wissen, auf was ich mich berufen kann.

Danke schon mal und schönen Tag an Alle

5.93101

Community-Antworten (1)

K
Konrad

18.09.2007 um 15:17 Uhr

Hallo anni Wenn keine betriebliche oder dienstliche Regeln vereinbart wurden, kann und sollte geschäftliche Post auch von der Vertretung (Sekretärin des GF) geöffnet werden. Aber es kommt darauf an, wie der Adressat beschriftet wurde: wenn „nur zu Händen von Frau xx“ und „vertraulich“ angeführt ist, sind solche Vermerke privater und persönlicher Art zu beachten unterliegen dem Postgeheimnis nach §39 PostG. Diese Post muß verschlossen bleiben.

„Darf selbige Sekretärin den Namen eines Oberarztes in eine Verteilerliste im Internet stellen, ohne ihn zu fragen, für Antworten aber ihre eigene Tel.Nr. und E-Mail-Adresse angeben?“

Nein, ohne vorher zu Fragen natürlich nicht!
Das unbefugte Speichern, Verändern oder Übermitteln von personenbezogenen Daten, des Bundesdatenschutzgesetz fallen, sind unzulässig und gemäß § 44 BDSG strafbar.

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