Erstellt am 17.09.2007 um 18:30 Uhr von pirat
Ahoi, "wastl"
„The same procedure as every year, James“ google hat´s
http://www.verdi-bub.de/basisinformationen/betriebsratsarbeit/vollfreistellung?portal_skin=Printable
Anders als die zusätzliche Freistellung ist die Ersatzfreistellung zu behandeln. Sofern ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vorübergehend verhindert ist (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit), kann nach der Rechtsprechung Anspruch auf eine Ersatzfreistellung bestehen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt allerdings, dass der Betriebsrat zunächst prüft, ob und inwieweit sich eine Ersatzfreistellung verhindern lässt. Dies kann beispielsweise durch eine vorübergehende betriebsratsinterne Umverteilung der Betriebsratsarbeit geschehen, die der Betriebsrat vornimmt, bei der auch die zeitweiligen Freistellungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG stärker in Anspruch genommen werden. .....
"Ist hierzu evt. eine Geschäftsordnung notwendig?"
*Nöö*
Erstellt am 17.09.2007 um 18:33 Uhr von betriebliche trübung
hallo wastl,
einfach den absatz 2 von
http://bundesrecht.juris.de/betrvg/__38.html
beachten und ab dafür :-)