Erstellt am 14.09.2007 um 18:15 Uhr von Lotte
Es muss ein neuer WV benannt werden. Der kann natürlich aus den gleichen Personen bestehen.
Erstellt am 14.09.2007 um 22:01 Uhr von Hanni
Vielen Dank Lotte, für Deine Hilfe!!
Erstellt am 15.09.2007 um 23:42 Uhr von peanuts
Klar, wir müssen jetzt nochmals Neuwahlen durchführen.
Müsst Ihr nicht; Ihr habt einen BR ...
Es muss ein neuer WV benannt werden.
Warum das denn?
Erstellt am 16.09.2007 um 00:04 Uhr von Lotte
peanuts,
bei Neuwahl ja, sonst braucht man ja keinen WV.
Meinst Du, es sollte einer machen (gemäß §17, WOBetrVG)?
Es gäbe ja die Möglichkeit des §13 >BetrVG für den Einen, wenn Aussicht bestünde, dass die nächste Wahl weniger chaotisch läuft.
Erstellt am 16.09.2007 um 00:06 Uhr von Ausserordentlich
Hanni (und alle anderen auch):
Habemus BR bei Euch!
Erstellt am 16.09.2007 um 12:33 Uhr von peanuts
bei Neuwahl ja, sonst braucht man ja keinen WV.
Das überrascht mich jetzt!
Meinst Du, es sollte einer machen
Ich meine nicht "sollte"!
(gemäß §17, WOBetrVG)?
Der "§17, WOBetrVG" alleine hilft hier eher nicht
Es gäbe ja die Möglichkeit des §13 ....
Wird ja immer wieder gern von Dir empfohlen! Und jetzt die Preisfrage... wer müsste dann eine Neuwahl einleiten?
Erstellt am 16.09.2007 um 23:17 Uhr von Hanni
Wir führen die Neuwahl des BR nach § 13,2,2 durch.
Erstellt am 16.09.2007 um 23:32 Uhr von Kölner
@Hanni
Ihr habt einen gültigen BR - wenngleich auch nur "einen".
Das LAG Schleswig-Holstein hatte am 07.09.88 so entschieden!
Und wenn Neuwahlen eingeleitet werden, dann bestimmt der bestehende BR den WV!
Erstellt am 16.09.2007 um 23:33 Uhr von peanuts
Wir führen die Neuwahl des BR nach § 13,2,2 durch.
Dieser Paragraph kommt doch überhaupt nicht zum Tragen! Ich würde mir ja den §11 BetrVG zu Herzen nehmen....
Jetzt habt Ihr erst einen 1köpfigen BR + 1 Ersatzmitglied gewählt!!!!!
Und wenn die Wahl nicht erfolgreich angefochten wird, kann dieser 1köpfige BR sein Amt völlig lege artis bis 2010 ausüben!
Wenn der gewählte Kandidat seine Wahl angenommen hat, seid Ihr überhaupt nicht legitimiert, eine neue Wahl zu initiieren!
Warum MUSSTET Ihr überhaupt eine "ausserordentliche" Betriebsratswahl durchführen?
Erstellt am 17.09.2007 um 09:25 Uhr von Hanni
Es bestand ein dreiköpfiger Betriebsrat ohne Ersatzmitglieder.
Durch Rücktritt eines BR-Mitgliedes waren Neuwahlen erforderlich, da keine Nachrücker.
(§ 13,2,2)
Bei den Neuwahlen kandierten 5 Mitarbeiter (daher trifft § 11 nicht zu), drei davon nahmen aber die Wahl nicht an.
Erstellt am 17.09.2007 um 09:30 Uhr von Kölner
@Hanni
Hast Du einen DKK? Lies mal nach...zu § 17 WO BetrVG
Ich zitiere
"Lehnen gewählte AN die Übernahme des BR-Amtes ab und wird dadurch die gemäß § 9 BetrVG vorgesehene zahlenmäßige Stärke des BR nicht erreicht, ist § 11 BetrVG entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zahl der BR-Mitglieder die nächstniedrigere Größe des BR zugrunde zu legen ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 7. 9. 88, DB 89, 284, das die Regelung des § 11 BetrVG sogar dann zur Anwendung kommen lassen will, wenn nur noch ein BR-Mitglied als Vertretung der AN übrigbleibt). Bei einer Ablehnung des BR-Amts durch gewählte Bewerber findet somit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG keine Anwendung, da diese Vorschrift eine Veränderung der Mitgliederzahl innerhalb des bestehenden BR voraussetzt (LAG Schleswig-Holstein, a. a. O.)."
Klarer? Also KEINE NEUWAHL nötig!