Erstellt am 10.04.2019 um 09:06 Uhr von Kratzbürste
Lese mal § 2 Abs.1 BetrVG.
Erstellt am 10.04.2019 um 09:35 Uhr von rtjum
@Kratzbürste
da steht was von vertrauensvoller Zusammenarbeit und Zusammenwirken mit Gewerkschaft, aber nicht, dass der AG das automatisch so hinnehmen muss. Es sind leider nicht in allen Tarifverträgen entsprechende Klauseln. Ich z.B. muss dann immer unbezahlten Urlaub nehmen und bekomme das dann von der Gew erstattet.
@Sophie
Wenn es Arbeitszeitbetrug ist dann soll das aber doch bitte der AG geltend machen, ihr könnt aber den Kollegen in einer Sitzung mal fragen ob das denn korrekt ist. Grundsätzlich sollte der BR der Gew ja positiv gegenüber eingestellt sein.
Erstellt am 10.04.2019 um 09:44 Uhr von Cyber99
Vorsicht mit § 2 Abs.1 BetrVG. Der sagt nicht, dass ein BR-Mitglied Gewerkschaftsarbeit machen darf.
Es kommt immer darauf an, warum sich ein BR-Mitglied mit der Gewerkschaft trifft. Man darf sich zum Beispiel durch einen Gewerkschaftssekretär beraten lassen, wenn man das als erforderlich ansieht um seine BR-Arbeit ordentlich machen zu können. Dann kann ich mich auch jederzeit nach §37 Abs. 2 freistellen und auch den Gewerkschaftssekretär in seinem Büro aufsuchen. Die Gewerkschaft kann mich grundsätzlich zu allen Themen beraten, die gerade akut sind und bei denen ich es als erforderlich erachte, dass ich Beratungsleistung in Anspruch nehme.
Ich darf aber auf keinen Fall Gewerkschaftsarbeit machen. z.B. Mitgliederwerbung oder gar die Teilnahme an irgendwelchen Gewerkschaftsaktionen. Das ist dann Arbeitszeitbetrug.
Also: Ich darf nie als Gewerkschafter unterwegs sein, sondern ausschließlich immer nur als BR, der im Rahmen der Erforderlichkeit die Dienste der Gewerkschaft beansprucht.
Es gibt da einige wenige Ausnahmen, die aber dann in der Regel zwischen den Tarifparteien vereinbart sind. Mitglieder einer Tarifkommission werden meist im gegenseitigen Einvernehmen freigestellt.